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Regierungs-Blat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 22. Weimar. 20. September 1867.
Ministerial-Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die im Abschnitt XI der unterm 24. Juni d. J.
für das Großherzogthum publicirten Verfassung des Norddeutschen Bundes §. 61
enthaltenen Bestimmungen, die Einführung der Königlich Preußischen Militär-Ge-
setzgebung in dem Bundesgebiete betreffend, wird hiermit zur Kenntniß der bethei-
ligten Behörden und Militär-Pflichtigen gebracht, daß insbesondere für das Rekruten-
Aushebungsgeschäft, welches für dieses Jahr in nächster Zeit bevorsteht, die Königlich
Preußische Ersatz-Instruktion vom 9. Dezember 1858 bezüglich analog maßgebend
ist, von welcher, zur Erleichterung der Betheiligten in dem unter O nachstehenden
Auszug die zunächst in Frage kommenden Bestimmungen zusammengestellt sind.
Demnächst sind auf Grund der zwischen dem Großherzogthum und der Krone
Preußen unterm 4. und 22. Februar d. J. abgeschlossenen Militär-Konvention
und der zur Ausführung dieser Konvention am 22. Juni d. J. getroffenen Ueber-
einkunft (vergl. Nr. 21 des Reg.-Blatts v. J. 1867), sowie zur transitorischen
Regelung des dießjährigen Militär-Ersatzgeschäfts mit Rücksicht auf die bisher im
Großherzogthum bestandenen Einrichtungen und Verhältnisse, folgende Maßnahmen
und Bestimmungen getroffen worden:
1.
Das Großherzogthum, dessen Kontingent dem 11. Armee-Korps, innerhalb
desselben der 44. Infanterie-Brigade, zugetheilt worden ist, zerfällt in Zwei Land-
wehr-Bataillons-Bezirke, von denen der erste durch die Kreise Weimar und Neu-
stadt, der zweite durch den Eisenacher Kreis gebildet wird. Die Eintheilung dieser
Bezirke in Landwehr-Kompagnie-Bezirke, welche zugleich die Aushebungsbezirke bil-
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