Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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9. 
Militär-Pflichtige, welche nachweisen, daß sie sich bereits vor Publikation der 
Verfassung des Norddeutschen Bundes im Auslande in festen Lebensstellungen be- 
funden haben, sollen, wenn sie nach den bisherigen Gesetzen nicht zum Militär- 
Dienst herangezogen sein würden, auch fernerhin von der persönlichen Ableistung 
des Militär-Dienstes entbunden werden. Wenn sie sich hierüber durch unzweifel- 
hafte Atteste ausweisen, können sie von der persönlichen Gestellung vor den Ersatz- 
Behörden entbunden und eventuell schon im ersten Konkurrenz-Jahre der Ersatz- 
Reserve überwiesen werden. 
Die letztgedachte Bestimmung findet analoge Anwendung auf diejenigen Dienst- 
pflichtigen des Geburtsjahres 1847 und früherer Jahrgänge, welche sich bereits vor 
Publikation der Verfassung des Norddeutschen Bundes im Auslande befanden, wenn 
sie in glaubhafter Weise den Nachweis ihrer Dienstunbrauchbarkeit zu führen im 
Stande sind. 
10. 
Die den Seefahrern auf Grund des Dienstes auf einem Preußischen Handels- 
schiffe zustehenden Vergünstigungen finden analoge Anwendung auf alle diejenigen 
Seefahrer, welche auf einem norddeutschen Handelsschiffe gefahren haben. 
11. 
Die anzuberaumenden Musterungs-, Verloosungs= und Aushebungs-Termine 
werden demnächst von den betroffenen Ersatzbehörden öffentlich bekannt gemacht 
werden, welchen Letzteren in der fraglichen Angelegenheit noch besondere Instruktion 
zugehen wird. 
12. 
Reklamationen sind durch die Ortsbehörden schriftlich aufzunehmen; diejenigen 
Angehörigen, zu deren Gunsten reklamirt wird, müssen jeden Falles vor der Kom- 
mission persönlich erscheinen und die, die Reklamationen begründenden, Atteste der 
Aerzte oder Behörden mit zur Stelle bringen. 
Weimar am 9. September 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff.
	        
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