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9.
Militär-Pflichtige, welche nachweisen, daß sie sich bereits vor Publikation der
Verfassung des Norddeutschen Bundes im Auslande in festen Lebensstellungen be-
funden haben, sollen, wenn sie nach den bisherigen Gesetzen nicht zum Militär-
Dienst herangezogen sein würden, auch fernerhin von der persönlichen Ableistung
des Militär-Dienstes entbunden werden. Wenn sie sich hierüber durch unzweifel-
hafte Atteste ausweisen, können sie von der persönlichen Gestellung vor den Ersatz-
Behörden entbunden und eventuell schon im ersten Konkurrenz-Jahre der Ersatz-
Reserve überwiesen werden.
Die letztgedachte Bestimmung findet analoge Anwendung auf diejenigen Dienst-
pflichtigen des Geburtsjahres 1847 und früherer Jahrgänge, welche sich bereits vor
Publikation der Verfassung des Norddeutschen Bundes im Auslande befanden, wenn
sie in glaubhafter Weise den Nachweis ihrer Dienstunbrauchbarkeit zu führen im
Stande sind.
10.
Die den Seefahrern auf Grund des Dienstes auf einem Preußischen Handels-
schiffe zustehenden Vergünstigungen finden analoge Anwendung auf alle diejenigen
Seefahrer, welche auf einem norddeutschen Handelsschiffe gefahren haben.
11.
Die anzuberaumenden Musterungs-, Verloosungs= und Aushebungs-Termine
werden demnächst von den betroffenen Ersatzbehörden öffentlich bekannt gemacht
werden, welchen Letzteren in der fraglichen Angelegenheit noch besondere Instruktion
zugehen wird.
12.
Reklamationen sind durch die Ortsbehörden schriftlich aufzunehmen; diejenigen
Angehörigen, zu deren Gunsten reklamirt wird, müssen jeden Falles vor der Kom-
mission persönlich erscheinen und die, die Reklamationen begründenden, Atteste der
Aerzte oder Behörden mit zur Stelle bringen.
Weimar am 9. September 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.