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Auszug
aus der Königlich Preußischen Militär-Ersatz-Instruktion
vom 9. Dezember 1858.
8. 8.
Militär-Dienstzeit der Schulamts-Kandidaten.
1) Militärpflichtige Kandidaten des Elementar-Schulamts, und Elementar-Lehrer,
welche in Seminarien ausgebildet sind, genügen ihrer Militär-Dienstpflicht
bei den Fahnen des stehenden Heeres durch eine sechswöchentliche Uebung
bei einem Infanterie-Regiment, treten dann zur Reserve und nach fünf-
jähriger Dienstzeit zur Landwehr über, in der sie die gesetzliche Dienstzeit
wie jeder andere Wehrmann abzuleisten haben. (conf. 8§§. 58 u. 90, 2.)
Wird ein solcher Militär-Pflichtiger vor vollendetem 32sten gebensjahre
aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er je nach dem Ermessen
der oberen Provinzial-Behörden zur Genügung der vollen Dienstpflicht im
stehenden Heere nachträglich herangezegen werden. Demgemäß ist die Ent-
lassung aus dem Schulamt von der vorgesetzten Behörde dem betreffenden
Landwehr-Bataillon zur weitern Anzeige an die Ersatz-Behörden mitzutheilen.
2) Die den in Seminarien gebildeten Schullehrern rücksichtlich der Erfüllung
. ihrer Militär-Pflicht zugestandene Begünstigung findet eine gleiche Anwen-
dung auf
a) die jungen Leute in der Provinz Preußen, welche vor dem Eintritt in
das militärpflichtige Alter als Schulamts-Kandidaten für anstellungs-
fähig. erklärt sind,
b) die im Pädagogium zu Nieski und in dem Seminar zu Gnadenfeld
ausgebildeten Lehrer,
) die Zöglinge der jüdischen Vereinsschule zu Münster, welche vor der
Königlichen Seminar-Prüfungs-Kommission ihre Befähigung zu einer
Elementar-Lehrer-Stelle nachgewiesen haben.
8. 54.
Verfahren mit den Militär-Pflichtigen, welche sich durch Verstümmelung zum
Dienst mit der Waffe unbrauchbar gemacht, oder auf Täuschung berechnete
Mittel angewandt haben, um sich dem Militär-Dienst zu entzieben.
1) Militär-Pflichtige, welche nicht zum Dienst mit der Waffe ausge-
hoben werden können, und Rekruten, welche nicht eingestellt werden