Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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O 
Auszug 
aus der Königlich Preußischen Militär-Ersatz-Instruktion 
vom 9. Dezember 1858. 
8. 8. 
Militär-Dienstzeit der Schulamts-Kandidaten. 
1) Militärpflichtige Kandidaten des Elementar-Schulamts, und Elementar-Lehrer, 
welche in Seminarien ausgebildet sind, genügen ihrer Militär-Dienstpflicht 
bei den Fahnen des stehenden Heeres durch eine sechswöchentliche Uebung 
bei einem Infanterie-Regiment, treten dann zur Reserve und nach fünf- 
jähriger Dienstzeit zur Landwehr über, in der sie die gesetzliche Dienstzeit 
wie jeder andere Wehrmann abzuleisten haben. (conf. 8§§. 58 u. 90, 2.) 
Wird ein solcher Militär-Pflichtiger vor vollendetem 32sten gebensjahre 
aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er je nach dem Ermessen 
der oberen Provinzial-Behörden zur Genügung der vollen Dienstpflicht im 
stehenden Heere nachträglich herangezegen werden. Demgemäß ist die Ent- 
lassung aus dem Schulamt von der vorgesetzten Behörde dem betreffenden 
Landwehr-Bataillon zur weitern Anzeige an die Ersatz-Behörden mitzutheilen. 
2) Die den in Seminarien gebildeten Schullehrern rücksichtlich der Erfüllung 
. ihrer Militär-Pflicht zugestandene Begünstigung findet eine gleiche Anwen- 
dung auf 
a) die jungen Leute in der Provinz Preußen, welche vor dem Eintritt in 
das militärpflichtige Alter als Schulamts-Kandidaten für anstellungs- 
fähig. erklärt sind, 
b) die im Pädagogium zu Nieski und in dem Seminar zu Gnadenfeld 
ausgebildeten Lehrer, 
) die Zöglinge der jüdischen Vereinsschule zu Münster, welche vor der 
Königlichen Seminar-Prüfungs-Kommission ihre Befähigung zu einer 
Elementar-Lehrer-Stelle nachgewiesen haben. 
8. 54. 
Verfahren mit den Militär-Pflichtigen, welche sich durch Verstümmelung zum 
Dienst mit der Waffe unbrauchbar gemacht, oder auf Täuschung berechnete 
Mittel angewandt haben, um sich dem Militär-Dienst zu entzieben. 
1) Militär-Pflichtige, welche nicht zum Dienst mit der Waffe ausge- 
hoben werden können, und Rekruten, welche nicht eingestellt werden
	        
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