Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Sobald solche junge Leute das militärpflichtige Alter erreicht haben und 
ohne die ad 2 beregte Erlaubniß wandern oder reisen, sich auch nicht ander- 
weitig über die Genügung ihrer Gestellungspflicht ausweisen können, sind 
dieselben mittelst Zwangspasses in ihre Heimath zurückzuweisen, oder als 
unsichere Militär-Pflichtige zu behandeln. 
8. 58. 
Verfahren mit den Schulamts-Kandidaten und Gewehr-Fabrik. Arbeitern. 
1) Die Schulamts-Kandidaten haben sich durch Zeugnisse darüber auszuweisen, 
daß sie die zur Anstellung als Lehrer abzulegende Prüfung bestanden haben, 
oder als solche angestellt sind (§. 8). Ist dies der Fall, so werden sie 
wie andere Militär-Pflichtige behandelt, jedoch mit dem Unterschied, daß sie, 
sofern sie der Loosnummer nach zum Dienst gelangen und dienstbrauchbar 
sind, statt zu einer dreijährigen aktiven Dienstzeit nur zu einer 6wöchent- 
lichen Ausbildung bei einem Infanterie-Regiment der Departements-Ersatz- 
Kommission in Vorschlag gebracht werden (§. 90, 2). 
2) Die Gewehr-Fabrik-Arbeiter haben durch ein Attest der betreffenden König- 
lichen Gewehr-Revisions-Kommission nachzuweisen, daß sie sich der Fabrik 
als Arbeiter auf 9 Jahre protokollarisch verpflichtet haben. Ist dies der 
Fall, so bleiben sie von der Loosung ausgeschlossen und werden, wenn sie 
militärdienstbrauchbar sind, der Departements-Ersatz-Kommission Behufs Ueber- 
weisung an ein Artillerie-Regiment zur militärischen Ausbildung auf 6 
Wochen in Vorschlag gebracht (S. 87, 4). 
Militär-Pflichtigen, welche an der Loosung Theil genommen haben und 
durch ihre Nummer zum Dienst im stehenden Heerc verpflichtet sind, darf 
diese Begünstigung nicht gewährt werden. 
C. Der einjährige freiwillige Militär-Dienst. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 126. 
Jeit, zu welcher die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachgesucht werden muß. 
1) Wer als einjähriger Freiwilliger dienen will, hat dazu die, mit der Auf- 
gabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verknüpfte Berechtigung 
bei der Departements-Prüfungs-Kommission (§. 26) nachzusuchen.
	        
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