Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Die Anmeldung hierzu (8. 127) darf frühestens im Laufe desjenigen 
Monats erfolgen, in welchem das 17te Lebensjahr zurückgelegt wird, und 
muß spätestens bis zum 1. Februar desjenigen Kalenderjahres stattfinden, 
in dem das 20ste Lebensjahr vollendet wird. Bis zum 1. April des letzt- 
gedachten Jahres muß der Nachweis der Berechtigung durch die bestandene 
Prüfung (§8§. 129 bis 132) geführt sein. ç 
Wer diese Termine versäumt, verliert den Anspruch auf die Vergünsti- 
gung zum einjährigen Dienst. 
2) Ausnahmsweise kann der nach Vorstehendem verloren gegangene Anspruch 
durch Resolution der oberen Provinzial-Behörden wieder verliehen werden, 
wenn der betheiligte Militär-Pflichtige noch nicht an ciner Loosung Theil zu 
nehmen verpflichtet war, oder vermöge seiner Loosnummer disponibel (§. 97) 
geblieben ist. Im letztern Falle darf diese Begünstigung indeß nur dann 
eintreten, wenn der dießfällige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei wel- 
cher der betheiligte Militär-Pflichtige zu konkurriren hat, formirt wird. 
§. 127. 
Bebörden, welche die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienst ertheilen. 
1) Die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienst wird von derjenigen 
Departements-Prüfungs-Kommission ertheilt, in deren Bezirk der Betreffende 
nach §. 21 gestellungspflichtig ist, resp. gestellungspflichtig sein würde, wenn 
er das militärpflichtige Alter besäße. 
Bei dieser Departements-Prüfungs-Kommission haben sich die jungen 
Leute schriftlich unter Einsendung der im §. 129 angegebenen Atteste 2c. 
und unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§. 126 und 128 zu melden. 
2) Ueber Gesuche derjenigen Militär-Pflichtigen, welche den Anspruch auf die 
Begünstigung, als einjähriger Freiwilliger dienen zu dürfen, verloren haben 
und nachträglich wieder erlangen wollen, hat zunächst die zuständige Kreis- 
Ersatz-Kommission zu befinden, welche die diesfälligen Gesuche, insofern sie 
unbegründet sind, ablehnt, event. begutachtet durch die Departements-Ersatz- 
Kommission zur Entscheidung an die oberen Provinzial-Behorden gelangen 
läßt. Erst nachdem Letztere die Genehmigung zur Wiedererlangung der 
Vergünstigung, als einjähriger Freiwilliger dienen zu dürfen, ertheilt haben, 
kann die fernere Anmeldung bei der Departements-Prüfungs-Kommission 
erfolgen.
	        
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