Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

184 
8. 128. 
Geschäftszeit der Departements-Prüfungs-Kommisslonen. 
Die Departements-Prüfungs-Kommissionen haben sich in jedem Jahre zwei- 
mal zu versammeln und zwar im März und im September. Die Termine sind 
allemal rechtzeitig bekannt zu machen. 
S. 129. 
Personelle Prüfung der zum einjfährigen freiwilligen Dienst sich Meldenden. 
1) Zur personellen Prüfung gehört die Feststellung 
a) der Identität; 
b) ob der Betheiligte seinem Lebensalter nach (§. 126) zum einjährigen 
freiwilligen Dienst zugelassen werden darf, zu welchem Zwecke derselbe 
ein Geburtszeugniß vorzulegen hat; 
ob derselbe die Erlaubniß seines Vaters oder Vormundes zum einjährigen 
freiwilligen Dienst hat; 
d) ob dem sich Meldenden als Preußischer Unterthan nach §. 14 und 
§5. 117 die Berechtigung, im Heere zu dienen, zur Seite steht; 
ob derselbe zum Militär-Dienst brauchbar ist oder nicht. Findet sich bei 
der körperlichen Untersuchung, daß der betreffende junge Mann dauernd 
unbrauchlar zum Militär-Dienst ist, so kann derselbe der Kreis-Ersatz- 
Kommission überwiesen und von dieser der Departements-Ersatz-Kommis- 
sion zur Super-Revision vorgestellt werden. (§. 81.) Letzteres darf jedoch 
erst dann geschehen, wenn der Betreffende das militärpflichtige Alter er- 
reicht hat; 
1) ob derselbe moralisch qualifizirt ist, worüber er sich durch ein obrigkeit- 
liches Attest auszuweisen hat. 
Wer Ehrenstrafen erlitten hat, auch wenn er denselben zur Zeit nicht 
mehr unterliegt, kann niemals die Berechtigung zum einjährigen freiwilli- 
gen Dienst erhalten. 
0 
e 
§. 130. 
Wissenschaftliche Prüfung derselben. 
Die Qualifikation in wissenschaftlicher Beziehung kann entweder durch Atteste 
nachgewiesen oder durch besondere Prüfung festgestellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.