Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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nisses der Reife von einer Provinzial-Gewerbe-Schule entweder in diese 
Anstalt bereits aufgenommen oder zur Aufnahme für einen bestimmt zu 
bezeichnenden Zeitpunkt notirt sind. 
2) Die Departements-Prüfungs-Kommissionen müssen die Atteste, welche von 
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den sub 1 a bis i bezeichneten Personen vorgelegt werden, in formeller 
Beziehung einer genauen Prüfung unterwerfen. Bei sich erhebenden Zwei- 
feln über die wissenschaftliche Befähigung bleibt denselben jedoch überlassen, 
die im §. 132 vorgeschriebene Prüfung mit dem Angemeldeten vorzunehmen. 
§. 132. 
Durch abzulegendes Examen. 
Alle die Begünstigung des einjährigen freiwilligen Dienstes nachsuchenden 
jungen Leute, welche nicht zu den Kategorien 1 a bis i des §. 131 ge- 
hören, müssen mit Ausnahme der nachstehend ad 4 bezeichneten geprüft 
werden. 
Der Zweck der Prüfung geht dahin, zu ermitteln, ob der junge Mann den 
Grad der wissenschaftlichen Bildung erlangt hat, welcher ihn zu den Lei- 
stungen eines im zweiten Semester des ersten Jahres-Kursus stehenden 
Schülers der zweiten Klasse eines Gymnasiums oder der ersten Klasse einer 
zu Entlassungs-Prüfungen berechtigten Real-Schule befähigen würde. 
Die hinreichende Fertigkeit im Gebrauche der deutschen Sprache ist durch 
schriftliche Klaufur-Arbeiten nachzuweisen. 
3) Hinsichtlich solcher jungen Leute, welche sich in einer speziellen Richtung der 
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Wissenschaft oder Kunst, oder in einer andern, dem Gemeinwesen zu Gute 
kommenden Thätigkeit besonders auszeichnen und sich hierüber durch glaub- 
hafte Zeugnisse auszuweisen vermögen, kann ausnahmsweise bei sonst hin- 
reichender allgemeiner Bildung von dem strengen Nachweise des ad 2 er- 
forderten Maßes der Schulkenntnisse abgesehen werden. 
Die Departements-Prüfungs-Kommissionen haben jedoch in solchen Fäl- 
len den Berechtigungsschein (§. 133) erst nach vorgängiger Genehmigung 
der oberen Provinzial-Behörden zu ertheilen, welchen vorher über das 
Resultat der stattgehabten Prüfung unter Vorlegung der beigebrachten Zeug- 
nisse und der bei der Prüfung gefertigten schriftlichen Klaufur-Arbeiten gut- 
achtlicher Bericht zu erstatten ist. 
Kunstgerechten oder mechanischen Arbeitern, welche für ihre Fertigkeiten be- 
sonders ausgebildet sind, kann, wenn es die besondere Berücksichtigung ört-
	        
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