)
2)
187
licher Gewerbs-Verhältnisse erheischt, oder wenn es ohne erheblichen Nach-
theil für die zweckmäßige Erhaltung einer größern Fabrik-Anstalt nicht
möglich ist, die Stelle solcher Arbeiter durch andere zu ersetzen, im Interesse
der örtlichen Gewerbs-Verhältnisse resp. der betreffenden Fabrik-Anstalt,
die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienste ertheilt werden, ohne
daß es des Nachweises einer weitern, als der Elementar-Schulbildung
bedarf.
Es ist jedoch hierzu in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der obe-
ren Provinzial-Behörden erforderlich, welchen die Nachweise von der De-
partements-Prüfungs-Kommission vorzulegen sind.
In den nach §. 133 auszufertigenden Berechtigungs-Scheinen ist die
ertheilte Begünstigung ausdrücklich von der Bedingung abhängig zu machen,
daß das betreffende Individuum bis zum wirklichen Dienstantritt oder bis
zu definitiv erlangter Befreiung vom Militär-Dienst in dem Verhältnisse
verbleibt, wegen dessen die Zulassung zum einjährigen Dienst erfolgt.
§. 133.
Folgen der Prüfung.
Wer in der Prüfung bestanden oder als kunstgerechter Arbeiter erhebliche
Gründe zur Berücksichtigung seines Gesuches zur ausnahmsweisen Zulassung
als einjähriger Freiwilliger nachgewiesen hat, erhält, auch wenn er nicht
dienstbrauchbar ist, ein nach Schema 17 auszufertigendes Attest — Be-
rechtigungsschein zum einjährigen Dienst.
Wer in der Prüfung nicht bestanden hat, ist baldmöglichst zu bescheiden
und darf zu einer nochmaligen Prüfung jedoch nur in dem Falle zugelassen
werden, wenn er dieselbe noch vor dem 1. April des Jahres ablegen kann,
in welchem er in das militärpflichtige Alter eingetreten ist. Im Termine
ist eine von der Kommission zu vollziehende Verhandlung über die statt-
gehabte Prüfung und deren Resultat aufzunehmen.
Die Prüfungs-Kommission hat dem Landrathe des Kreises, in welchem der
zum einjährigen Dienst als berechtigt Anerkannte nach §. 21 gestellungs-
pflichtig ist, unter gleichzeitiger Mittheilung des Domizils und des Geburts-
orts baldigst Kenntniß zu geben. Der gedachte Landrath hat analog der
Bestimmung des §. 39 1 event. die Behörden des Domizils, resp. des
Geburtsorts zu benachrichtigen.
34