Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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licher Gewerbs-Verhältnisse erheischt, oder wenn es ohne erheblichen Nach- 
theil für die zweckmäßige Erhaltung einer größern Fabrik-Anstalt nicht 
möglich ist, die Stelle solcher Arbeiter durch andere zu ersetzen, im Interesse 
der örtlichen Gewerbs-Verhältnisse resp. der betreffenden Fabrik-Anstalt, 
die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienste ertheilt werden, ohne 
daß es des Nachweises einer weitern, als der Elementar-Schulbildung 
bedarf. 
Es ist jedoch hierzu in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der obe- 
ren Provinzial-Behörden erforderlich, welchen die Nachweise von der De- 
partements-Prüfungs-Kommission vorzulegen sind. 
In den nach §. 133 auszufertigenden Berechtigungs-Scheinen ist die 
ertheilte Begünstigung ausdrücklich von der Bedingung abhängig zu machen, 
daß das betreffende Individuum bis zum wirklichen Dienstantritt oder bis 
zu definitiv erlangter Befreiung vom Militär-Dienst in dem Verhältnisse 
verbleibt, wegen dessen die Zulassung zum einjährigen Dienst erfolgt. 
  
§. 133. 
Folgen der Prüfung. 
Wer in der Prüfung bestanden oder als kunstgerechter Arbeiter erhebliche 
Gründe zur Berücksichtigung seines Gesuches zur ausnahmsweisen Zulassung 
als einjähriger Freiwilliger nachgewiesen hat, erhält, auch wenn er nicht 
dienstbrauchbar ist, ein nach Schema 17 auszufertigendes Attest — Be- 
rechtigungsschein zum einjährigen Dienst. 
Wer in der Prüfung nicht bestanden hat, ist baldmöglichst zu bescheiden 
und darf zu einer nochmaligen Prüfung jedoch nur in dem Falle zugelassen 
werden, wenn er dieselbe noch vor dem 1. April des Jahres ablegen kann, 
in welchem er in das militärpflichtige Alter eingetreten ist. Im Termine 
ist eine von der Kommission zu vollziehende Verhandlung über die statt- 
gehabte Prüfung und deren Resultat aufzunehmen. 
Die Prüfungs-Kommission hat dem Landrathe des Kreises, in welchem der 
zum einjährigen Dienst als berechtigt Anerkannte nach §. 21 gestellungs- 
pflichtig ist, unter gleichzeitiger Mittheilung des Domizils und des Geburts- 
orts baldigst Kenntniß zu geben. Der gedachte Landrath hat analog der 
Bestimmung des §. 39 1 event. die Behörden des Domizils, resp. des 
Geburtsorts zu benachrichtigen. 
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