Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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8. 141. 
Beschaffung der Pferde für einjährige Freiwillige der Kovallerie und reitenden 
rtillerie. 
1) Einjährige Freiwillige, welche bei der Kavallerie oder reitenden Artillerie 
eintreten, haben sich beritten zu machen und die Fourage für ihr Pferd aus 
eigenen Mitteln zu bestreiten. 
2) Wünscht der Freiwillige ein eigenes Pferd zum Dienst einzustellen, so muß 
dasselbe der Beurtheilung einer Kommission des Regiments unterworfen 
werden, ob es auch völlig dienstbrauchbar ist und die für die Pferde des 
Regiments vorgeschriebene Größe hat, widrigenfalls dasselbe nicht angenommen 
werden kann. 
Gestellt der Freiwillige kein, den dienstlichen Anforderungen entsprechendes 
eigenes Pferd, so wird er durch den Truppentheil beritten gemacht und hat 
dafür 1K5 des für die Offizier-Chargen-Pferde des Truppentheils normirten 
Geldwerthes (zur Zeit bei Kürassier-Regimentern 170, bei den übrigen 
Waffen 160 Thaler, also 34 resp. 32 Thaler) zum Pferde-Verbesse- 
rungs-Fonds des Regiments zu zahlen, auch für Hufbeschlag und Arznei 
das normirte Pauschquantum an die Kasse des Truppentheils zu entrichten. 
4) Die Fourage für das eigene oder das zu seiner Berittenmachung verwendete 
Königliche Dienstpferd wird dem einjährigen Freiwilligen gegen Erlegung 
des Preises, welchen Offiziere für nicht erhobene Rationen vergütigt erhalten, 
aus den Königlichen Magazinen verakfolgt. 
Wenn während der einjährigen Dienstzeit eines Freiwilligen dessen eigenes 
Pferd in Folge des Gebrauchs im Dienste fällt, so wird er zum Dienst- 
gebrauch beritten gemacht, wogegen er auf einen Ersatz für das gefallene 
Pferd einen Anspruch nicht machen kann. 
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§. 142. 
Eigenthumsrecht der Freiwilligen an den Montirungs-Stücken und dem Pferde. 
Sämmtliche Groß= und Klein-Montirungs-Stücke bleiben ebenso wie das selbst- 
gestellte Pferd beim Ausscheiden aus dem Dienste Eigenthum des Freiwilligen. Die 
Ausrüstungsstücke sind zurückzuliefern. 
§. 143. 
Aufnahme mittelloser Freiwilligen in die Verpflegung der Truppen. 
1) Um unbemittelten Studirenden oder anderweitigen zum einjährigen freiwilligen 
Dienst berechtigten jungen Männern die Ableistung ihrer Dienstpflicht zu
	        
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