Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

192 
erleichtern, ist es gestattet, in einzelnen ganz außerordentlichen 
Fällen die Hülfsbedürftigsten in die Verpflegung der Truppentheile auf- 
zunehmen, wenn sie ihre Bedürftigkeit und Würdigkeit zu einer derartigen 
Begünstigung durch glaubhafte Atteste nachweisen. 
Gesuche um Aufnahme in die Verpflegung unterliegen für Freiwillige der 
Infanterie-Regimenter und Jäger-Bataillone der Entscheidung der komman- 
direnden Generale, für Freiwillige der Pionier-Abtheilungen der Entscheidung 
des General-Inspekteurs des Ingenieur-Korps und der Festungen. Die 
Entscheidungen der bezeichneten Behörden sind endgültig. 
Freiwilligen der Kavallerie= und Artillerie-Regimenter dürfen derartige Be- 
günstigungen nicht gewährt werden; vermögen dieselben die Kosten des ein- 
jährigen Dienstes nicht zu tragen, so sind sie an die Infanterie-Regimenter 
zu verweisen. 
2 
3 
8. 144. 
Nichtannabme einjähriger Freiwilliger bei mobilen Truppen. 
Nach erfolgter Mobilmachung eines Truppentheils dürfen einjährige Freiwillige 
von demselben nicht mehr angenommen werden. Letztere sind vielmehr verpflichtet, 
Behufs ihrer Ausbildung als Soldat zuvörderst bei den Ersatz-Truppen einzu- 
treten. (conf. S. 137.) 
II. Aufnahme von Ausländern zum einjährigen Militär-Dienst. 
§. 145. 
Im Allgemeinen. 
1) Junge Leute, welche aus dem 
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, 
» » Strelitz, 
Herzogthum Anhalt-Dessau, 
„ „ Koöthen, 
» „ Bernburg 
gebürtig sind und nach den Bestimmungen der §§. 126 sq. die Berechtigung 
zum einjährigen freiwilligen Dienst besitzen, können unter gleichen Bedingungen, 
wie jeder Preuße bei Preußischen Truppentheilen als einjährige Freiwillige 
in den Dienst treten. 
2) Dem Preußischen Staate dürfen dadurch keinerlei Mehrkosten erwachsen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.