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erleichtern, ist es gestattet, in einzelnen ganz außerordentlichen
Fällen die Hülfsbedürftigsten in die Verpflegung der Truppentheile auf-
zunehmen, wenn sie ihre Bedürftigkeit und Würdigkeit zu einer derartigen
Begünstigung durch glaubhafte Atteste nachweisen.
Gesuche um Aufnahme in die Verpflegung unterliegen für Freiwillige der
Infanterie-Regimenter und Jäger-Bataillone der Entscheidung der komman-
direnden Generale, für Freiwillige der Pionier-Abtheilungen der Entscheidung
des General-Inspekteurs des Ingenieur-Korps und der Festungen. Die
Entscheidungen der bezeichneten Behörden sind endgültig.
Freiwilligen der Kavallerie= und Artillerie-Regimenter dürfen derartige Be-
günstigungen nicht gewährt werden; vermögen dieselben die Kosten des ein-
jährigen Dienstes nicht zu tragen, so sind sie an die Infanterie-Regimenter
zu verweisen.
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8. 144.
Nichtannabme einjähriger Freiwilliger bei mobilen Truppen.
Nach erfolgter Mobilmachung eines Truppentheils dürfen einjährige Freiwillige
von demselben nicht mehr angenommen werden. Letztere sind vielmehr verpflichtet,
Behufs ihrer Ausbildung als Soldat zuvörderst bei den Ersatz-Truppen einzu-
treten. (conf. S. 137.)
II. Aufnahme von Ausländern zum einjährigen Militär-Dienst.
§. 145.
Im Allgemeinen.
1) Junge Leute, welche aus dem
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin,
» » Strelitz,
Herzogthum Anhalt-Dessau,
„ „ Koöthen,
» „ Bernburg
gebürtig sind und nach den Bestimmungen der §§. 126 sq. die Berechtigung
zum einjährigen freiwilligen Dienst besitzen, können unter gleichen Bedingungen,
wie jeder Preuße bei Preußischen Truppentheilen als einjährige Freiwillige
in den Dienst treten.
2) Dem Preußischen Staate dürfen dadurch keinerlei Mehrkosten erwachsen.