Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 2. Weimar. 24. Januar 1867.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem zwischen den Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach und Seiner Majestät des Königs der Bel-
gier am 14. November v. J. ein Vertrag über den Beitritt des Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach zu der Preußisch-Belgischen Uebereinkunft wegen gegen-
seitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst
vom 28. März 1863 albgeschlossen und diese Uebereinkunft von Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach und Seiner Majestät
dem König der Belgier ratifizirt worden ist, auch die diesfallsigen Ratifikations=
Urkunden am 31. Dezember v. J. in Berlin ausgewechselt worden sind: so wird
andurch sowohl die Preußisch -Belgische Uebereinkunft als auch der Vertrag über
den Beitritt des Großherzogthums vom 14. November v. J. sowie das mit dem
Landtage in Bezug auf diese Uebereinkunft verabschiedete Gesetz zum Schutze des
Eigenthums an Belgischen Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und
Nachbildung höchstem Befehle Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, gemäß
nachstehend in dem Französischen Urtexte unter Beifügung einer Deutschen Ueber-
setzung bekannt gemacht.
Weimar am 9. Januar 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten.
In Auftrag:
Stichling.