Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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2) Die in den Universitäts-Städten garnisonirenden Truppen bleiben jedoch ver- 
pflichtet, die zum einjährigen Dienst sich meldenden Studirenden, nach er- 
folgter gleichmäßiger Vertheilung derselben auf die in der Garnison vor- 
handenen Kompagnien, ohne Rücksicht anf die ad 1 normirte Zahl ein- 
zustellen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt allen Truppen zur Einstellung derjenigen 
zum einjährigen Dienst sich meldenden Individuen ob, welche ihren Wohn- 
sitz in den betreffenden Garnison-Orten haben. 
3) Bei den kombinirten Reserve-Bataillonen und bei der Artillerie-Handwerks- 
Kompagnie darf die Annahme von einjährigen Freiwilligen nicht stattfinden. 
4) Anderweitige Beschränkungen bei Annahme der einjährigen Freiwilligen sind 
in den Vorschriften der §§. 111, 2. und 144 enthalten. 
S. 148. 
Aumeldung und Einstellung der einjährigen Freiwilligen bei den Truppen. 
1) Zu dem Termin, an welchem nach den Vorschriften der §§. 135 und 136 
der Dienstantritt stattfinden muß, hat sich der Freiwillige bei dem Komman- 
deur des Truppentheils, bei welchem er einzutreten wünscht, unter Vorzei- 
gung seines Berechtigungsscheins persönlich zu melden. 
2) Der Freiwillige ist im Beisein eines Offiziers ärztlich zu untersuchen und 
bei vorhandener Dienstbrauchbarkeit einzustellen, sofern nicht eine der Vor- 
schriften der §§. 144 und 147 (eingetretene Mobilmachung, Ueberschreitung 
der zulässigen Anzahl, Relegation 2c.) dem entgegensteht. 
Von der erfolgten Einstellung ist durch das Truppen-Kommando dem 
Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission, in dessen Bezirk der Ein- 
gestellte sein Domizil hat, zur weitern Benuachrichtigung der betreffenden 
Behörden des Geburtsorts Kenntniß zu geben. 
Bei Beurtheilung der Dienstbrauchbarkeit der zum einjährigen Dienst be- 
rechtigten Militär-Pflichtigen sind die Vorschriften der §§. 10 und 11 der 
Instruktion für Militär-Aerzte, wonach möglich geringe Ansprüche an die 
Körper-Konstitution derselben zu machen sind, zu beachten. 
Den zum einjährigen Dienst berechtigten Militär-Pflichtigen ist es gestattet, 
die persönliche Anmeldung zur Ableistung dieses Dienstes am 1. Juli bei 
der gewählten Truppe zu bewirken, damit sie im Falle vorhandener Dienst- 
brauchbarkeit im Voraus die Zusicherung zu ihrer Einstellung am nächst- 
folgenden 1. Oktober erlangen, andernfalls aber den Vorschriften des 
§. 150 nachkommen können. 
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