Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Fällen wiederholt gemeldet haben. Nur die in den Hohenzollernschen Landen 
wohnenden, zum einjährigen Dienst verpflichteten Individuen können, sofern 
sie von der Departements-Prüfungs-Kommission für dienstbrauchbar nicht er- 
achtet sind, zur Superrevision durch die Departements-Ersatz-Kommission 
auch ohne vorhergegangene Anmeldung bei einem Truppentheil zugelassen 
werden. 
6) Findet die Departements-Ersatz-Kommission den zum einjährigen Dienst be- 
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rechtigten Militär-Pflichtigten bei der Superrevision in seinem 4ten Konkur- 
renz-Jahre noch für zeitig unbrauchbar, resp. noch für zu schwach, so ist 
derselbe der Ersatz-Reserve zu überweisen. 
Wird der betreffende Militär-Pflichtige für dauernd dienstunbrauchbar er- 
achtet, so ist derselbe sogleich ohne Rücksicht auf sein Lebensalter auszumustern. 
Erachtet die Departements-Ersatz-Kommission dagegen einen solchen einjäh- 
rigen Freiwilligen für dienstbrauchbar, so weist sie ihn an, sich wiederum 
bei einem Truppentheil zum Dienstantritt zu melden, wobei das inzwischen 
erreichte Lebensalter des Freiwilligen und die etwa in früherer Zeit mehr- 
mals erfolgte Abweisung desselben Seitens eines Truppentheils nicht in 
Betracht kommt. " 
DieTruppentheiledürfenFreiwillige,welchevonderDepartcment3-Ersatz- 
Kommission für dienstbrauchbar erklärt worden sind, und in ihren Berech- 
tigungsscheinen die Weisung erhalten haben, sich zum Dienstantritt zu melden, 
nicht abweisen, sie haben dieselben vielmehr ohne Rücksicht auf die Zahl 
der bereits bei ihnen vorhandenen Freiwilligen einzustellen und zum Dienst 
heranzuziehen. 
Erweist sich der Freiwillige demnächst nach längerer Beobachtung im 
Dienst unbrauchbar, so ist unter Angabe aller über deuselben gefällten Ur- 
theile der Aerzte, Truppen --Kommandos und der Ersatz-Behörden auf dem 
Instanzen-Wege die Entscheidung des General-Kommandos über ihn einzuholen. 
Das General-Kommando hat in solchen Fällen entweder eine weitere 
Beobachtung des Freiwilligen im Dienst oder die Entlassung dessellen zu 
verfügen. Im letztern Fall ist dieselbe als definitiv zu betrachten und vom 
Truppentheil nebst ärztlichem Atteste, unter Darlegung des Sachverhältnisses, 
der Departements-Ersatz-Kommission, welche die Einstellung veranlaßt hat, 
mitzutheilen. Letztere ist verpflichtet, dem Freiwilligen sogleich und ohne 
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