199
Fällen wiederholt gemeldet haben. Nur die in den Hohenzollernschen Landen
wohnenden, zum einjährigen Dienst verpflichteten Individuen können, sofern
sie von der Departements-Prüfungs-Kommission für dienstbrauchbar nicht er-
achtet sind, zur Superrevision durch die Departements-Ersatz-Kommission
auch ohne vorhergegangene Anmeldung bei einem Truppentheil zugelassen
werden.
6) Findet die Departements-Ersatz-Kommission den zum einjährigen Dienst be-
8
—
rechtigten Militär-Pflichtigten bei der Superrevision in seinem 4ten Konkur-
renz-Jahre noch für zeitig unbrauchbar, resp. noch für zu schwach, so ist
derselbe der Ersatz-Reserve zu überweisen.
Wird der betreffende Militär-Pflichtige für dauernd dienstunbrauchbar er-
achtet, so ist derselbe sogleich ohne Rücksicht auf sein Lebensalter auszumustern.
Erachtet die Departements-Ersatz-Kommission dagegen einen solchen einjäh-
rigen Freiwilligen für dienstbrauchbar, so weist sie ihn an, sich wiederum
bei einem Truppentheil zum Dienstantritt zu melden, wobei das inzwischen
erreichte Lebensalter des Freiwilligen und die etwa in früherer Zeit mehr-
mals erfolgte Abweisung desselben Seitens eines Truppentheils nicht in
Betracht kommt. "
DieTruppentheiledürfenFreiwillige,welchevonderDepartcment3-Ersatz-
Kommission für dienstbrauchbar erklärt worden sind, und in ihren Berech-
tigungsscheinen die Weisung erhalten haben, sich zum Dienstantritt zu melden,
nicht abweisen, sie haben dieselben vielmehr ohne Rücksicht auf die Zahl
der bereits bei ihnen vorhandenen Freiwilligen einzustellen und zum Dienst
heranzuziehen.
Erweist sich der Freiwillige demnächst nach längerer Beobachtung im
Dienst unbrauchbar, so ist unter Angabe aller über deuselben gefällten Ur-
theile der Aerzte, Truppen --Kommandos und der Ersatz-Behörden auf dem
Instanzen-Wege die Entscheidung des General-Kommandos über ihn einzuholen.
Das General-Kommando hat in solchen Fällen entweder eine weitere
Beobachtung des Freiwilligen im Dienst oder die Entlassung dessellen zu
verfügen. Im letztern Fall ist dieselbe als definitiv zu betrachten und vom
Truppentheil nebst ärztlichem Atteste, unter Darlegung des Sachverhältnisses,
der Departements-Ersatz-Kommission, welche die Einstellung veranlaßt hat,
mitzutheilen. Letztere ist verpflichtet, dem Freiwilligen sogleich und ohne
35“