Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

203 
V. Der einjährige freiwillige Dienst als Pharmazeut. 
S. 157. 
Im Allgemeinen. 
1) Junge Pharmazeuten, welche ihrer Militär-Dienstpflicht unter den, den 
einjährigen Freiwilligen gestellten Bedingungen der Selbstbekleidung und 
Selbstverpflegung als Pharmazenten in einem Militär-Lazareth genügen wol- 
len, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, resp. nach zurück- 
gelegtem 1 7ten Lebensjahre (conf. §. 126 sed.) die Berechtigung zum ein- 
jährigen Dienst nachzusuchen) und die damit verbundenen Verpflichtungen 
zu erfüllen, so weit nicht im Nachstehenden besondere Vorschriften für sie 
gegeben sind. 
Die Erlaubniß, ihre Dienstpflicht statt mit der Waffe, als einjährige frei- 
willige Pharmazeuten in einer Militär-Apotheke ableisten zu dürfen, wird 
erst dann ertheilt, wenn nachgewiesen ist, daß der Betreffende nach vor- 
schriftsmäßiger Lehrzeit zwei Jahre als Gehülfe in einer Apotheke kondi- 
tionirt hat, während dessen wenigstens ein Jahr hindurch bei der Rezeptur 
beschäftigt gewesen und von untadelhafter Führung ist. 
2 
8. 158. 
Anmeldung und Anstellung der einfährigen freiwilligen Militär-Pharmazeuten. 
Wer den Bestimmungen des §. 157 gemäß sich für berechtigt hält, als ein- 
jähriger freiwilliger Pharmazeut zu dienen, hat sich mit den über seine pharma- 
zeutischen Kenntnisse sprechenden Zeugnissen und mit dem Berechtigungsschein zum 
einjährigen Dienst an den General-Stabsarzt der Armee zu wenden. Letzterer hat, 
sofern die vorhandenen Zeugnisse genügend befunden werden, den Freiwilligen, mit 
möglichster Berücksichtigung seiner Wünsche, einer der in der Anlage 3 genannten 
Militär-Apotheken zu überweisen und den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kom- 
mission, in dessen Bezirk der Betheiligte sein Domicil hat, hiervon zu benach- 
richtigen. 
8. 159. 
Dienstpflicht der einjährigen freiwilligen Pharmazeuten. 
Rücksichtlich der Dienstpflicht und Vereidigung der einjährigen freiwilligen 
Pharmazeuten finden die in den §§. 154 und 155 enthaltenen Bestimmungen mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.