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V. Der einjährige freiwillige Dienst als Pharmazeut.
S. 157.
Im Allgemeinen.
1) Junge Pharmazeuten, welche ihrer Militär-Dienstpflicht unter den, den
einjährigen Freiwilligen gestellten Bedingungen der Selbstbekleidung und
Selbstverpflegung als Pharmazenten in einem Militär-Lazareth genügen wol-
len, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, resp. nach zurück-
gelegtem 1 7ten Lebensjahre (conf. §. 126 sed.) die Berechtigung zum ein-
jährigen Dienst nachzusuchen) und die damit verbundenen Verpflichtungen
zu erfüllen, so weit nicht im Nachstehenden besondere Vorschriften für sie
gegeben sind.
Die Erlaubniß, ihre Dienstpflicht statt mit der Waffe, als einjährige frei-
willige Pharmazeuten in einer Militär-Apotheke ableisten zu dürfen, wird
erst dann ertheilt, wenn nachgewiesen ist, daß der Betreffende nach vor-
schriftsmäßiger Lehrzeit zwei Jahre als Gehülfe in einer Apotheke kondi-
tionirt hat, während dessen wenigstens ein Jahr hindurch bei der Rezeptur
beschäftigt gewesen und von untadelhafter Führung ist.
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8. 158.
Anmeldung und Anstellung der einfährigen freiwilligen Militär-Pharmazeuten.
Wer den Bestimmungen des §. 157 gemäß sich für berechtigt hält, als ein-
jähriger freiwilliger Pharmazeut zu dienen, hat sich mit den über seine pharma-
zeutischen Kenntnisse sprechenden Zeugnissen und mit dem Berechtigungsschein zum
einjährigen Dienst an den General-Stabsarzt der Armee zu wenden. Letzterer hat,
sofern die vorhandenen Zeugnisse genügend befunden werden, den Freiwilligen, mit
möglichster Berücksichtigung seiner Wünsche, einer der in der Anlage 3 genannten
Militär-Apotheken zu überweisen und den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kom-
mission, in dessen Bezirk der Betheiligte sein Domicil hat, hiervon zu benach-
richtigen.
8. 159.
Dienstpflicht der einjährigen freiwilligen Pharmazeuten.
Rücksichtlich der Dienstpflicht und Vereidigung der einjährigen freiwilligen
Pharmazeuten finden die in den §§. 154 und 155 enthaltenen Bestimmungen mit