Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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der Modifikation Anwendung, daß sie statt als Aerzte nur zu militärischen Dienst- 
leistungen als Pharmazenten angehalten werden können. 
Entlassungen von Rekruten und Soldaten vor beendeter Dienstzeit 
zur Disposition der Ersatz-Behörden. 
S. 178. 
Behörden, welche Entlassungen vor beendeter Dienstzeit, event. Zurückstellungen 
ausgehobener Rekruten zu verfügen haben. 
1) Rekruten, welche bereits in die Militär-Verpflegung ausgenommen worden 
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sind, und Soldaten, welche längere oder kürzere Zeit dienen, dürfen — excl. 
der vorschriftsmäßig gelernten Jäger, welche die Inspektion der Jäger und 
Schützen zu entlassen berechtigt ist — nur auf Verfügung desjenigen Ge- 
neral-Kommandos entlassen werden, zu dessen Ressort der Truppentheil des 
zu Entlassenden gehört. 
Mannschaften der Seetruppen können nur auf Verfügung der Admiralität 
entlassen werden. 
Die Zurückstellung von Rekruten, welche zwar ausgehoben, aber noch nicht 
in die Militär-Verpflegung ausgenommen worden sind, liegt in der Befug- 
niß der Departements-Ersatz-Kommission, welche die Aushebung veran- 
laßt hat. 
§. 179. 
Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit. 
Die Landwehr-Bataillons -Kommandeure haben in Fällen, wo nach der 
Aushelung ein Rekrut erkrankt oder dienstunbrauchbar wird, dem Brigade- 
Kommandeur darüber sogleich eine Anzeige zu machen. Letzterer hat unter 
Berücksichtigung der jedesmaligen besonderen Verhältnisse zu entscheiden, ob 
der Rekrut auf 1 Jahr, das ist bis zur nächsten Aushebung, event. nur 
bis zu einer der im Laufe der Zeit etwa eintretenden Nachgestellungen zu- 
rückzulassen oder ob derselbe (z. B. bei Erkrankungen) unter Anrechnung 
auf das dem betheiligten Truppentheil zu überweisende Ersatz-Kontingent 
in ein Militär-Lazareth aufzunehmen ist.
	        
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