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Den General-Kommandos liegt es ob, derartige Anträge und besonders
die denselben zum Grunde liegenden ärztlichen Atteste selbst und auch durch
den Korps-General-Arzt zu prüfen und prüfen zu lassen und demnächst die
Entlassung des betreffenden Mannes, event. dessen ferneres Verbleiben im
Dienst zu verfügen.
§. 180.
Entlassungen auf Reklamationen.
Soldaten, welche nach erfolgter Einstellung durch den Tod des Vaters oder
eines Verwandten ein Grundstück, eine Handlung oder eine Fabrik, in wel-
cher mehrere Arbeiter beschäftigt werden, zufällt, können, wenn die perfön-
liche Verwaltung durch den Besitzer nothwendig erheischt wird, zur Disposition
der Ersatz-Behörden sogleich entlassen werden, ohne Rücksicht darauf, wie
lange oder kurze Zeit der Reklamirte bereits im Dienst ist.
Aus den sonstigen, im §. 56 bezeichneten Reklamations-Gründen kann die
Entlassung eines Soldaten vor beendigter Dienstzeit nur dann stattfinden,
wenn der Grund der Reklamation nach dessen Aushebung ohne Zuthun des
Reklamirten oder desjenigen, zu dessen Gunsten derselbe reklamirt wird, ein-
getreten ist. In derartigen Fällen ist jedoch die Entlassung des Reklamir-
ten, sofern derselbe nicht bereits vollständig als Soldat ausgebildet ist, der
Regel nach nicht sofort, sondern erst nach dessen erfolgter militärischer Aus-
bildung zu dem nächsten allgemeinen Entlassungs-Termine zu veranlassen,
was in den diesfälligen Verfügungen sogleich auszusprechen ist.
Eben so soll die Entlassung von Soldaten, hinsichtlich derer die Reklama-
tionen von der Departements-Ersatz-Kommission den Vorschriften gemäß
abgelehnt worden sind, in Folge der nach §. 99, 7 gegen diese Entschei-
dung eingelegten Berufung nur aus besonderen, in den jeweiligen eigenthüm-
lichen Verhältnissen des Reklamirten begründeten Billigkeitsrücksichten erfolgen,
und zwar der Regel nach erst zu dem ad 2 am Schlusse angegebenen Zeit-
punkte. Ist in einem solchen Falle der Reklamirte noch nicht eingestellt,
resp. noch nicht in die Militär-Verpflegung aufgenommen worden, so
kann die vorläufige Zurückstellung desselben zur weitern Disposition der
Ersatz-Behörden mit der §. 106, 3 gedachten Wirkung verfügt werden.