Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 26. September 1867. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
k. #. . 
Nachdem die, mit verfassungsmäßig ertheilter Zustimmung des getreuen Land- 
tags unterm 24. Juni d. J. auch für das Großherzogthum in Kraft gesetzte und 
als Landesgesetz publizirte, Verfassung des Norddeutschen Bundes im Art. 61 die 
Bestimmung getroffen hat, daß nach Publikation der ebengedachten Verfassung in 
dem ganzen Bundesgebiete die gesammte Preußische Militär-Gesetzgebung ungesäumt 
einzuführen sei, so verkünden Wir hiermit, daß vom Tage der Publikation dieses 
Patents an 
das Königlich Preußische Militär-Strafgesetzouch vom 3. April 1845, 
die Königlich Preußische Militär-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845 
und 
die Königlich Preußische Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 
1843 
auch im ganzen Umfange des Großherzogthums Gesetzeskraft und Geltung haben 
sollen, mit der Maßgabe, daß an Stelle der in den genannten Gesetzen bezeich- 
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