Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

211 
Eisenacher Kreisblatte, sowie in der nächsten Nummer des Regierungsblatts nach- 
richtlich angezeigt werden. 
Die Bestellung des Bundes-Gesetzblatts ist durch die Poststellen zu bewirken. 
Weimar am 16. September 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Nach Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes sollen im ganzen 
Bundesgebiete die für das Königreich Preußen bestehenden Bestimmungen über das 
Militär-Einquartirungs-, Servis= und Verpflegungs-Wesen für Krieg und Frieden 
eingeführt werden. 
Demgemäß wird mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, die von dem unterzeichneten Staats-Ministerium erlassene Verordnung 
vom 9. Mai 1860 über die Verpflegung und Eingquartirung einheimischer und 
fremder Truppen, sowie über die dafür aus der Großherzoglichen Staatskasse zu 
leistende Vergütung (Reg. Blatt von 1860 S. 51 — 54) nebst den dazu erlasse- 
nen Nachträgen andurch außer Kraft gesetzt und verordnet, daß hinsichtlich der Ver- 
pflegung und Eingquartirung einheimischer und fremder Truppen, ingleichen hinsicht- 
lich der dieserhall zu leistenden Vergütung künftig nach Maßgabe der jeweilig für 
das Königreich Preußen bestehenden Bestimmungen zu verfahren ist. 
Weimar am 21. September 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Nachdem Seitens der freien Städte Lübeck und Hamburg durch deren 
Bevollmächtigte bei dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes die Bereitwilligkeit 
zur Gewahrung der Gegenseitigkeit zu erkennen gegeben worden ist, wird mit höch- 
ster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, die im Großherzog- 
thume nach dem Gesetze vom 27. April 1844 (Seite 33 ff. des Reg. Blatts 
v. J. 1844) zur Erhebung kommende Erwerbsteuer unter Bezugnahme auf Ziffer 5 
al. 3 des diesem Gesetze beigefügten Tarifs insoweit außer Anwendung gesetzt, als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.