Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbtreibende, welche sich darüber
ausweisen, daß sie in dem Gebiete einer der freien Städte Lübeck und
Hamburg ihren Wohnsitz haben und daselbst die gesetzlichen Abgaben für
das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persönlich oder durch
in ihren Diensten stehende Reisende im Großherzogthume Ankäufe machen
oder Bestellungen nur unter Mitführung von Mustern suchen, im Groß-
herzogthume keine weiteren Abgaben hierfür zu entrichten verpflichtet sind.
Solches wird mit dem Bemerken hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht,
daß die unter den Zollvereins -Staaten nach der Bekanntmachung vom 2. Januar
1864 (Seite 4 des Reg. Blatts) und mit der freien Stadt Bremen nach der
Bekanntmachung vom 12. März 1864 (Seite 22 des Reg. Blatts) wegen der
Ertheilung von Gewerbe-Legitimations-Karten der Handelsreisenden
vereinbarten Bestimmungen von jetzt an auch auf den Verkehr zwischen dem Groß-
herzogthume und den freien Städten Lübeck und Hamburg Amvendung finden.
Weimar am 16. September 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nach erstattetem Vortrage im
Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, die in dem, dem Mechanikus Johann To-
bias Romminger zu Dresden auf ein neues Röhren-System zur Bereitung von
Dampf unter dem 23. September 1865 ertheilten Erfindungs-Patente (Reg.
Blatt v. J. 1865, Seite 518) festgesetzte Frist zur Beibringung des vorschrifts-
mäßigen Einführungs-Nachweises um ein weiteres Jahr, mithin bis zum 23. Sep-
tember 1868, zu verlängern geruht.
Es wird Solches hierdurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 11. September 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.