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Regierungs-Blat
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 24. Weimar. 29. September 1867.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem zwischen den Bevollmächtigten der Großherzoglich Sächsischen Staats-
regierung einerseits und der Königlich Preußischen Staatsregierung andererseits über
den Uebergang der gesammten Verwaltung des Postwesens und der Ausübung des
Post-Regals im Großherzogthume Sachsen-Weimar an die Krone Preußen am
14. Mai d. J. ein Uebereinkommen getroffen worden ist, welches die Zustimmung
des Landtags des Großherzogthums, soweit es solcher bedurfte, erhalten hat, auch
nach den ausgewechselten desfallsigen Urkunden am 25. Juni d. J. und bezüglich
am 2. Juli d. J. beiderseits ratifizirt worden ist: so wird auf höchsten Befehl
Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, der Vertrag vom 14. Mai d. J. nebst
dem dazu gehörigen Schluß-Protokolle vom nämlichen Tage im Anschlusse an die
Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Juli d. J. — S. Seite 113 und folg. des
Reg. Blatts — hierdurch nachstehend zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 23. September 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Auf Grund des am 28. Januar 1867 zwischen der Königlich Preußischen
Staatsregierung und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis ab-
geschlossenen Vertrags, welcher, soweit das Postwesen im Großherzogthum Sachsen-
Weimar in Betracht kommt, unter Zustimmung der Großhherzoglichen Staatsregie-
rung vereinbart worden ist und zufolge dessen das gesammte Thurn und Taxisssche
Postwesen beseitigt und von Preußen erworben worden ist, sind Behufs Regelung
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