Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Regierungs-Blat 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 24. Weimar. 29. September 1867. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem zwischen den Bevollmächtigten der Großherzoglich Sächsischen Staats- 
regierung einerseits und der Königlich Preußischen Staatsregierung andererseits über 
den Uebergang der gesammten Verwaltung des Postwesens und der Ausübung des 
Post-Regals im Großherzogthume Sachsen-Weimar an die Krone Preußen am 
14. Mai d. J. ein Uebereinkommen getroffen worden ist, welches die Zustimmung 
des Landtags des Großherzogthums, soweit es solcher bedurfte, erhalten hat, auch 
nach den ausgewechselten desfallsigen Urkunden am 25. Juni d. J. und bezüglich 
am 2. Juli d. J. beiderseits ratifizirt worden ist: so wird auf höchsten Befehl 
Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, der Vertrag vom 14. Mai d. J. nebst 
dem dazu gehörigen Schluß-Protokolle vom nämlichen Tage im Anschlusse an die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Juli d. J. — S. Seite 113 und folg. des 
Reg. Blatts — hierdurch nachstehend zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 23. September 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Auf Grund des am 28. Januar 1867 zwischen der Königlich Preußischen 
Staatsregierung und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis ab- 
geschlossenen Vertrags, welcher, soweit das Postwesen im Großherzogthum Sachsen- 
Weimar in Betracht kommt, unter Zustimmung der Großhherzoglichen Staatsregie- 
rung vereinbart worden ist und zufolge dessen das gesammte Thurn und Taxisssche 
Postwesen beseitigt und von Preußen erworben worden ist, sind Behufs Regelung 
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