214
der für das Postwesen im Großherzogthum Sachsen-Weimar sich hieraus ergebenden
Verhältnisse zwischen der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung, vertreten durch
den Großherzoglichen Staatsrath Carl Christian Cäsar Bergfeld,
und der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch
den Königlichen Geheimen Postrath Heinrich Stephan,
kraft ihrer Vollmachten die nachfolgenden Artikel mit Vorbehalt der Ratifikation
der beiderseitigen hohen Staatsregierungen vereinbart worden.
Artikel 1.
Die gesammte Verwaltung des Postwesens und Ausübung des Post-Regals
im Großherzogthum Sachsen-Weimar nebst allen, den Posten des Landes in ihrer
Eigenschaft als Staatsposten zukommenden, Rechten geht unbeschadet der Hoheits-
rechte Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, mit dem 1. Juli 1867 nach
Maßgabe der in den folgenden Artikeln festgesetzten Bestimmungen für alle Zeiten
auf Preußen über.
Artikel 2.
Die Verwaltung und der Betrieb des Postwesens im Großherzogthum werden
von der Königlichen Postverwaltung nach den im Königreich Preußen über das
Postwesen jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, reglementarischen Festsetzun-
gen, administrativen Anordnungen und von Preußen abgeschlossenen internationalen
Verträgen selbstständig eingerichtet und geführt.
Die gedachten Normen werden, soweit dabei die Verhältnisse des Publikums
in Betracht kommen, Behufs ihrer Publikation, der Großherzoglichen Regierung
zur Aufnahme in das Regierungsblatt für das Großherzogthum mitgetheilt.
Bis dahin, daß diese Normen ganz oder theilweise eingeführt sein werden,
bestehen die seitherigen Bestimmungen fort.
Das in Preußen verfassungsmäßig garantirte Briefgeheimniß soll in demselben
Umfange auch im Großherzogthum streng beobachtet und die Verpflichtung dazu
den Postbeamten auferlegt werden.
Für die Ausnahmen bei strafgerichtlichen Untersuchungen sind gegenwärtig für
das Großherzogthum die Artikel 152 — 155 der Strafproceß = Ordnung vom 20.
März 1850 maßgebend.