Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

214 
der für das Postwesen im Großherzogthum Sachsen-Weimar sich hieraus ergebenden 
Verhältnisse zwischen der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung, vertreten durch 
den Großherzoglichen Staatsrath Carl Christian Cäsar Bergfeld, 
und der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch 
den Königlichen Geheimen Postrath Heinrich Stephan, 
kraft ihrer Vollmachten die nachfolgenden Artikel mit Vorbehalt der Ratifikation 
der beiderseitigen hohen Staatsregierungen vereinbart worden. 
Artikel 1. 
Die gesammte Verwaltung des Postwesens und Ausübung des Post-Regals 
im Großherzogthum Sachsen-Weimar nebst allen, den Posten des Landes in ihrer 
Eigenschaft als Staatsposten zukommenden, Rechten geht unbeschadet der Hoheits- 
rechte Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, mit dem 1. Juli 1867 nach 
Maßgabe der in den folgenden Artikeln festgesetzten Bestimmungen für alle Zeiten 
auf Preußen über. 
Artikel 2. 
Die Verwaltung und der Betrieb des Postwesens im Großherzogthum werden 
von der Königlichen Postverwaltung nach den im Königreich Preußen über das 
Postwesen jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, reglementarischen Festsetzun- 
gen, administrativen Anordnungen und von Preußen abgeschlossenen internationalen 
Verträgen selbstständig eingerichtet und geführt. 
Die gedachten Normen werden, soweit dabei die Verhältnisse des Publikums 
in Betracht kommen, Behufs ihrer Publikation, der Großherzoglichen Regierung 
zur Aufnahme in das Regierungsblatt für das Großherzogthum mitgetheilt. 
Bis dahin, daß diese Normen ganz oder theilweise eingeführt sein werden, 
bestehen die seitherigen Bestimmungen fort. 
Das in Preußen verfassungsmäßig garantirte Briefgeheimniß soll in demselben 
Umfange auch im Großherzogthum streng beobachtet und die Verpflichtung dazu 
den Postbeamten auferlegt werden. 
Für die Ausnahmen bei strafgerichtlichen Untersuchungen sind gegenwärtig für 
das Großherzogthum die Artikel 152 — 155 der Strafproceß = Ordnung vom 20. 
März 1850 maßgebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.