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Artikel 10.
Als Entschädigung für den seither von dem Fürstlichen Hause Thurn und
Taxis entrichteten, nunmehr hinwegfallenden, Canon zahlt die Königlich Preußische
Staatskasse die dem Betrage jenes Canons gleichkommende Summe von jährlich
10,277 Thlr. 23⅛ Sgr. im 30 Thalerfuße an die Großherzogliche Kammer-
kasse zu Weimar in vierteljährlichen Raten postnumerando.
Diese Entschädigung wird nur bei etwaigen Territorial-Veränderungen ver-
hältnißmäßig verändert.
Mit weiteren Lasten oder Abgaben kann die Ausübung des Post-Regals nicht
beschwert werden.
Artikel 11.
Werden innerhalb des Großherzogthums neue Eisenbahnen gebaut, sei es vom
Staate oder von Privaten: so werden den Eisenbahn-Verwaltungen diejenigen Lei-
stungen an die Postanstalt auferlegt, welche im Königreiche Preußen zufolge des
Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1838 und später ertheilter oder noch zu er-
theilender Gesetze vorgeschrieben sind.
Diese Leistungen stehen alsdann ohne Weiteres der Königlichen Postverwaltung
unentgeltlich zu.
Artikel 12.
Im Betreff der im Großherzogthume bereits bestehenden Eisenbahnen wird
Folgendes verabredet:
Die Großherzogliche Staatsregierung hat in Folge des Staatsvertrags zwischen
Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach und Sachsen-Coburg und Gotha vom 19. April
1844, betreffend die Ausführung der Thüringischen Eisenbahn, Artikel 7 und 14,
sowie im §. 2 des Statuts der Thüringischen Eisenbahn der Eisenbahn-Gesell-
schaft gewisse Leistungen für Postzwecke zur Bedingung gemacht und sich dabei vor-
behalten, diese vermöge des landeshoheitlichen Konzessions-Rechts der Eisenbahn-
Gesellschaft auferlegten Leistungen zum Vortheil der Staatskasse zu verwerthen.
Der Genuß dieser Leistungen wird der Königlich Preußischen Postverwaltung
überwiesen.