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Eine gleiche Ueberweisung an die Königlich Prcußische Postverwaltung findet
statt hinsichtlich des Genusses derjenigen Leistungen, welche die Großherzogliche
Staatsregierung ebenfalls vermöge des landeshoheitlichen Konzessions-Rechts und
unter demselben Vorbehalt der Verwerthung für die Staatskasse der Werra-Eisen-
bahn-Gesellschaft, in Folge der Staatsverträge zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach,
Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg und Gotha vom 16. September 1847
und vom 16. Oktober 1855, die Ausführung der Werrabahn betreffend, Artikel 4
und 11, resp. Artikel 8, in Verbindung mit der höchsten Konzessions-Urkunde vom
21. Dezember 1855, sowie mit §. 2 des dazu gehörigen Statuts der Werra-
Eisenbahn-Gesellschaft, auferlegt hat.
In der Benutzung beider Bahnen, desgleichen der künftig noch zu erbauenden
Bahnen, für postalische Zwecke wird die Königlich Preußische Postverwaltung Sei-
tens der Großherzoglichen Regierung in keinerlei Weise beschränkt oder behindert
werden, weder in Ansehung der Zahl, Größe und Gattung der Eisenbahn-Post-
wagen, Post-Coupés, Beiwagen u. s. w., noch hinsichtlich des Umfangs, der Be-
schaffenheit und des Gewichtes der zu befördernden Postsendungen, sowie der Zahl
und Art der zu Postbeförderungen zu benutzenden Züge und überhaupt aller son-
stigen Modalitäten der Benutzung der Eisenbahnen für die Zwecke der Postver-
waltung. Es sollen in dieser Beziehung lediglich die oben gedachten gesetzlichen
u. s. w. Bestimmungen, sowie die zwischen der Preußischen Postverwaltung und
den Eisenbahn-Verwaltungen nach freier Uebereinkunft getroffenen resp. zu
treffenden Verabredungen maßgebend sein. Die Großherzogliche Regierung wird
jedoch die Eisenbahn-Verwaltungen zur pünktlichen Erfüllung der denselben gegen
die Postverwaltung obliegenden Verpflichtungen, falls es erforderlich werden sollte,
mit allen geeigneten Mitteln anhalten und überhaupt auf Verlangen der Königlich
Preußischen Regierung ihre Mitwirkung dahin eintreten lassen, daß die Benutzung
der Eisenbahnen jederzeit in einer den Interessen des Postdienstes entsprechenden
Weise erfolgen kann.
Um die Geschäfte und Abrechnungen möglichst zu vereinfachen, verzichtet die
Großherzogliche Staatsregierung vom 1. Juli d. J. an auf die Zahlungen, welche
sie nach den Verträgen vom 13. Jannar 1847, vom 18. April 1854 und 12./18.
Oktober 1856 für den Transport der Postwagen sowie der Brief= und anderen
postzwangspflichtigen Gegenstände auf der Thüringischen Eisenbahn und nach dem
Vertrage vom 24. August 1858 für die gleiche Benutzung der Werra-Eisenbahn
aus der Postkasse zu empfangen hat.