223
Artikel 18.
Die Ratifikation dieses Vertrags erfolgt baldthunlichst und soll der Austausch
der Ratifikations-Urkunden zu Weimar stattfinden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in
doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Weimar den 14. Mai 1867.
Carl Christian Cäsar Bergfeld. Heinrich Stephan.
G G
Schluß-Protokoll.
Weimar den 14. Mai 1867.
Bei Unterzeichnung des Vertrags vom heutigen Tage wegen Uebergangs der
Posten des Großherzogthums Sachsen in Preußische Verwaltung sind zwischen den
Kommissarien, nämlich
dem Großherzoglichen Staatsrath Carl Christian Cäsar Bergfeld
und
dem Königlichen Geheimen Postrath Heinrich Stephan,
folgende ergänzende Bestimmungen zu demselben vereinbart worden:
1) da Großherzoglicher Seits die nach Art. 4 des Postlehns-Vertrags erforder-
liche Einwilligung in die Veräußerung der durch diesen Vertrag Sr. Durch-
laucht dem Fürsten von Thurn und Taxis und den mitbelehnten Agnaten
verliehenen Rechte, also auch die Ratifikation des Vertrags vom heutigen
Tage, nicht eher erfolgen kann, als der Konsens sämmtlicher Glieder des
Fürstlichen Hauses, welche aus dem gedachten Postlehns-Vertrage Rechte er-
langt haben, zu dem Vertrage zwischen der Königlich Preußischen Staats-
regierung und dem Fürsten von Thurn und Taxis vom 28. Januar d. Js.
hier vorgelegt worden sind, so wird vom Königlich Preußischen Herrn Kom-
38°“