Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Artikel 18. 
Die Ratifikation dieses Vertrags erfolgt baldthunlichst und soll der Austausch 
der Ratifikations-Urkunden zu Weimar stattfinden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in 
doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Weimar den 14. Mai 1867. 
Carl Christian Cäsar Bergfeld. Heinrich Stephan. 
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Schluß-Protokoll. 
Weimar den 14. Mai 1867. 
Bei Unterzeichnung des Vertrags vom heutigen Tage wegen Uebergangs der 
Posten des Großherzogthums Sachsen in Preußische Verwaltung sind zwischen den 
Kommissarien, nämlich 
dem Großherzoglichen Staatsrath Carl Christian Cäsar Bergfeld 
und 
dem Königlichen Geheimen Postrath Heinrich Stephan, 
folgende ergänzende Bestimmungen zu demselben vereinbart worden: 
1) da Großherzoglicher Seits die nach Art. 4 des Postlehns-Vertrags erforder- 
liche Einwilligung in die Veräußerung der durch diesen Vertrag Sr. Durch- 
laucht dem Fürsten von Thurn und Taxis und den mitbelehnten Agnaten 
verliehenen Rechte, also auch die Ratifikation des Vertrags vom heutigen 
Tage, nicht eher erfolgen kann, als der Konsens sämmtlicher Glieder des 
Fürstlichen Hauses, welche aus dem gedachten Postlehns-Vertrage Rechte er- 
langt haben, zu dem Vertrage zwischen der Königlich Preußischen Staats- 
regierung und dem Fürsten von Thurn und Taxis vom 28. Januar d. Js. 
hier vorgelegt worden sind, so wird vom Königlich Preußischen Herrn Kom- 
38°“
	        
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