Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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missar übernommen, die Beibringung dieser Konsense und deren Vorlegung 
zur Einsicht und Abschriftnahme zu vermitteln. 
Diese Ratifikation ist ferner durch die Zustimmung des Landtags des Groß- 
herzogthums zu verschiedenen in die Gesetzgebung des Großherzogthums ein- 
greifenden und die Finanzen desselben berührenden Bestimmungen des Vertrags 
bedingt. Da eine frühere Berufung des Landtags als zu gleichzeitiger Vor- 
lage der Verfassung des Norddeutschen Bundes nicht wohl thunlich ist und 
daher möglicherweise eine Entschließung des Landtags vor dem 1. Juli d. J. 
nicht zu erlangen sein wird, so ist man übereingekommen, daß in der Zwischen- 
zeit nach dem 1. Juli d. Is. die Verwaltung der Großherzoglich Sächsischen 
Posten unter Preußischer Leitung fortgeführt wird und die spätere Natifikation 
dieselbe Wirkung halen soll, als sei der Vertrag schon am 1. Juli d. Is. 
ratifizirt gewesen. 
Bei Einführung der Königlich Preußischen Postgesetze soll auf die seither im 
Großherzogthum bestandenen Gesetze insoweit Rücksicht genommen werden, daß 
a) von der im §. 3 des Preußischen Gesetzes vom 5. Juni 1852 vor- 
behaltenen Verpflichtung der Unternehmer regelmäßiger Fuhrgelegenheiten 
ohne Pferdewechsel kein Gebrauch gemacht und ihnen die nach §. 4 des 
angezogenen Gesetzes zulässige Erlaubniß zur Erhebung höherer Personen- 
geld-Sätze als 2½ Sgr. für die Meile ohne lästige Bedingungen er- 
theilt werden wird, 
b) daß die im §. 30 des angezogenen Gesetzes nachgelassene Beitreibung 
von Porto und Gebühren nach Maßgabe des Großherzoglich Sichsischen 
Gesetzes vom 11. Dezember 1850 ausgeführt und wenn Auspfändung 
nöthig werden sollte, diese durch den vom Einzelrichter zu requirirenden 
Diener desselben vollzogen werden wird. 
Bei Einführung des Königlich Preußischen Porto-Tarifs soll 
a) die seitherige Lokal-Brief-Taxe von ½ Sgr. für Entfernungen bis Drei 
Meilen beibehalten werden, desgleichen 
b) die Bestellung der Pakete und Geldsendungen in das Haus gegen die 
nach der Bekanntmachung der Großherzoglichen Ober-Post-Inspektion vom 
8. Mai 1857 dafür geordneten Gebühren.
	        
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