Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung eine Immediat-Kommission bestellt 
werden, welche demnächst mit der Königlich Preußischen Ober-Post-Direktion 
für den Thüringischen Postverwaltungs-Bezirk in Verbindung zu treten hat. 
Die bisherige Post-Anfsichtsbehörde, die Großherzogliche Ober-Post-Inspek- 
tion, wird aufgehoben. 
Vorstehende Vereinbarungen sollen dieselbe Kraft und Giltigkeit haben, als 
wären dieselben in den Vertrag selbst ausgenommen, und sollen durch die Rati- 
fikation des letztern ebenfalls ihre Ratifikation ohne Weiteres erhalten. 
Gelesen, genehmigt und unterschrieben. 
Carl Bergfeld. Heinrich Stephan. 
½— G 
  
Die bis jetzt ausgegebenen Nrn. 1, 2, 3, 4 des Bundes-Gesetzblatts des 
Norddeutschen Bundes enthalten Folgendes: 
Nr. 1, ausgegeben den 2. August. 
(Nr. 1.) Publikandum vom 26. Juli 1867. Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes. 
(Nr. 2.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juli 1867, betreffend die Er- 
nennung des Präsidenten des Staats-Ministeriums und Mini- 
sters der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen von Bismarck- 
Schönhausen, zum Bundes-Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
(Nr. 3.) Verordnung, betreffend die Einführung des Bundes-Gesetzblatts 
für den Norddeutschen Bund, vom 26. Juli 1867.
	        
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