Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Die ron dem Königlich Preußischen Staats-Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten zu Berlin dem unterzeichneten Großherzoglichen Ministerial- 
Departement Behufs vertragsmäßiger Publikation mitgetheilte Zusammenstellung 
der ermäßigten Porto-Sätze für die Korrespondenz aus dem Preußischen Postgebiete 
nach dem Königreiche Italien und umgekehrt, sofern dieselbe auf den Wegen über 
Wien oder Innslruck befördert wird, welche wörtlich wie folgt lautet: 
„Vom 1. Oktober d. J. ab treten für die Korrespondenz aus dem Preu- 
ßischen Postgebiete nach dem Königreiche Italien et vice versa, sofern 
dieselbe auf den Wegen über Wien resp. Innsbruck befördert wird, folgende 
Veränderungen in den Porto-Sätzen ein. 
Das Gesammt-Porto beträgt: 
für frankirte Briefe nach dem Königreich Italien 3 Sgr. bezügl. 12 Tr. 
für unfrankirte Briefe aus dem Königreich Italien 5 Sgr. bezügl. 18 Kr. 
bis zum Gewicht von 1 Loth excl. Bei Briefen, welche das Gewicht 
von 1 Loth erreichen oder übersteigen, tritt für jedes Loth Mehrgewicht 
ein einfacher Porto-Satz hinzu. 
Rekommandirte Briefe unterliegen demselben Porto, wie gewöhnliche 
frankirte Briefe nach Italien unter Hinzutritt einer Rekommandations- 
Gebühr von 2 Sgr. bezügl. 6 Tr.; dieselben müssen bis zum Bestimmungsort 
frankirt und mit einem Kreuz-Couvert versehen sein, welches mindestens mit 
Zwei gleichen Siegeln mittelst Siegellacks zu verschließen ist. Der Ab- 
sender eines rekommandirten Briefs nach Italien kann verlangen, daß ihm 
das vom Empfänger vollzogene Recipisse zugestellt werde; für solche Be- 
schaffung des Recipisse ist rom Absender ein weiterer Betrag von 2 Sgr. 
bezügl. 6 Kr. zu entrichten. 
Sendungen mit Waarenproben und Mustern können gegen ein er- 
mäßigtes Gesammt-Porto von ½ Sgr. bezügl. 2 Kr. für je 2½ Loth incl. 
versandt werden, sofern dieselben an sich keinen Kaufwerth haben, unter 
Band gelegt oder anderweit dergestalt verpackt sind, daß über den Inhalt 
kein Zweifel obwalten kann. Den Waarenproben und Mustern darf kein 
Brief beigefügt werden, hingegen dürfen dieselben die Fabrik= oder Handels- 
Zeichen, sowie Nummern und Preise tragen. Waarenproben und Muster- 
sendungen müssen, wenn das ermäßigte Porto darauf Anwendung finden 
soll, frankirt werden, thunlichst unter Verwendung von Post-Freimarken. 
Dergleichen Sendungen können bis zum Gewicht von 15 Loth mit der 
Briefpost expedirt werden; der Beifügung von Inhalts-Deklarationen bedarf 
es nicht.
	        
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