Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

236 
Zeitungen, Preis-Courante, Cirkulare, Kataloge, gedruckte 
Anzeigen und sonstige gedruckte, lithographirte oder metallographirte Gegen- 
stände, auch brochirte over gebundene Bücher, sowie Korrektur-Bogen nebst 
den dazu gehörigen Manuskripten unterliegen bei der Versendung unter 
Kreuz= oder Streif-Band einem Gesammt-Porto von ½ Sgr. bezügl. 2 Kr. 
für je 2½K Loth incl. Die derartigen Sendungen unter Band müssen vom 
Absender frankirt werden, thunlichst unter Verwendung von Freimarken. 
Die vorstehend bezeichneten Porto-Sätze für die Korrespondenz nach und 
aus dem Königreich Italien bei der Beförderung via Oesterreich sind er- 
heblich billiger, als bei der Beförderung durch die Schweiz oder durch 
Frankreich. 
Da nach den gegenwärtigen Verbindungen der größte Theil der Korre- 
spondenz nach dem Königreich Italien auf dem Wege durch Oesterreich 
schneller oder ebenso schnell befördert werden kann, als durch die Schweiz 
oder durch Frankreich, so gilt als Regel, daß die Briefe nach dem König- 
reich Italien via Oesterreich spedirt werden, es sei denn, daß der Absender 
auf der Adresse die Beförderung des Briefs via Schweiz oder via Frank= 
reich ausdrücklich verlangt hat. 
Wegen der im Transit durch das Königreich Italien zu befördernden 
Korrespondenz — z. B. nach und aus dem Kirchenstaat — tritt vorläufig 
eine Aenderung nicht ein.“ 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. September 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist bis auf Weiteres auf Einen Gro- 
schen Acht Pfennige festgestellt worden. 
Weimar am 1. Oktober 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.