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andurch, auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 5. November 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Mebereinkunft
wegen
Erhebung einer Abgabe von Salz.
Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
die bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braun-
schweig und Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, die Beschränkungen, denen der
Verkehr mit Salz im Gebiete des deutschen Zoll= und Handels-Vereins zur Zeit
noch unterliegt, zu beseitigen, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen las-
sen, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:
Se. Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Friedrich Wilhelm Alexander
Scheele
und
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich Albert Eduard
Moser;
Se. Majestät der König von Bayern:
Allerhöchst-Ihren Ober-Zollrath Georg Ludwig Carl Gerbig;
Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst-Ihren Geheimen Finanz-Rath Julius Hans von Thümmel;
. Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchst-Ihren Finanz-Rath Karl Viktor Riecke;
Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchst-Ihren Ministerial-Rath Eugen Regenaner;
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald;
die bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveräne, näm-
lich außer Sr. Majestät dem Könige von Preußen:
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Se.
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