Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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andurch, auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 5. November 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Mebereinkunft 
wegen 
Erhebung einer Abgabe von Salz. 
Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, 
die bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braun- 
schweig und Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, die Beschränkungen, denen der 
Verkehr mit Salz im Gebiete des deutschen Zoll= und Handels-Vereins zur Zeit 
noch unterliegt, zu beseitigen, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen las- 
sen, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben: 
Se. Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Friedrich Wilhelm Alexander 
Scheele 
und 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich Albert Eduard 
Moser; 
Se. Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchst-Ihren Ober-Zollrath Georg Ludwig Carl Gerbig; 
Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Finanz-Rath Julius Hans von Thümmel; 
. Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchst-Ihren Finanz-Rath Karl Viktor Riecke; 
Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchst-Ihren Ministerial-Rath Eugen Regenaner; 
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald; 
die bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveräne, näm- 
lich außer Sr. Majestät dem Könige von Preußen: 
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Se. 
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