Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 29. Weimar. 5. Dezember 1867.
Ministerial-Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf das in dem Bundesgesetz-Blatte des Norddeutschen
Bundes Nr. 6 publizirte Gesetz vom 12. Oktober 1867, betreffend die Erhebung
einer Abgabe von Salz, wird nachstehende, unter den Regierungen des Zollvereins
vereinbarte
„Verordnung,
betreffend
die Ausführung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe von Salz.
Zur Ausführung des die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffenden Ge-
setzes wird unter Bezugnahme auf den §. 21 desselben Folgendes angeordnet:
I. Verechnung der Abgabe.
Die Salzabgabe (§. 2 des Gesetzes) uin nach dem Netto- Gewicht erhoben.
Es ist zulässig, das Netto-Gewicht bei Salz in Säcken durch Abzug einer Nor-
mal-Tara von Einem Procent vom Brutto-Gewicht festzustellen. Dieses darf
jedoch nicht geschehen, wenn das Gewicht der Säcke augenscheinlich unter diesem
Tara-Satze bleibt, oder wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich Netto-Verwiegung,
oder Verwiegung der Tara beantragt.
Bei der Erhebung ist die Bestimmung unter Nr. IX der dritten Abtheilung
des Zoll-Tarifs auch auf inländisches Salz anzuwenden.
II. Kontrole und Abfertigung.
A. Inländisches Salz.
8. 2.
Die im §. 4 des Gesetzes gedachte Nachweisung muß namentlich enthalten:
1) Angabe der vorhandenen Salzquellen oder Bohrlöcher, der zugehörigen
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