Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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4) die Betriebsgebäude, soweit es die Arbeiten gestatten, verschlossen zu halten, 
den Eintritt in dieselben aber außer den Steuer-Beamten, den Bergwerks- 
Beamten und solchen Personen, welche das Salzwerk aus technischen, wissen- 
schaftlichen oder ähnlichen Gründen besuchen, nur den auf dem Salzwerke 
beschäftigten Personen zu gestatten. 
5. 
Den mit der Kontrole beauftragten Beamten, sowie deren Vorgesetzten steht 
zu allen innerhalb der Betriebsanstalt belegenen Lokalitäten und Gebäuden, soweit 
solche nicht lediglich als Wohnräume benutzt werden, der Zutritt jederzeit, also 
auch außerhalb der Dienststunden, frei. 
S. 6. 
In den Wehnungen, welche sich innerhalb der Salzwerks-Lokalitäten und 
zugehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, darf 
Salz irgend welcher Art nicht in größeren Mengen als Zehn Pfund auf den Kopf 
der Bewohner aufbewahrt werden. 
S. 7. 
Die Dienststunden der Salz-Steuerämter sind mit thunlichster Rücksicht auf 
den Salzwerksbetrieb für jedes Salzwerk von dem Großherzoglichen Staats-Mini- 
sterium, Departement der Finanzen, besonders festzustellen. 
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Die im §. 9 des Gesetzes gedachte Anmeldung der Entnahme von Salz aus 
den Magazinen muß enthalten: 
1) die Menge des zu entnehmenden Salzes nach Gewicht, sowie dessen Gattung; 
2) die Bezeichnung, sowie die Zahl der Kolli, desgleichen das Einzelgewicht 
der letzteren, sofern dasselbe ein verschiedenes ist; 
3) den Namen des Transportanten; 
4) den Bestimmungsort und den Namen des Empfängers; 
5) die begehrte Abfertigungsweise; 
6) etwaige sonstige Anträge. 
Es ist zu dieser Anmeldung das unter I. anliegende Muster zu verwenden; 
für Salzabfälle (§§. 11 und 13) genügt mündliche Anmeldung. 
Wird ausnahmsweise die Entnahme von Salz unmittelbar aus den Siede- 
oder Trockenräumen gewünscht, so bleibt wegen der anzuordnenden Vorsichtsmaß- 
regeln besondere Bestimmung vorbehalten. 
§. 9. 
Der Hausbedarf der Salzwerks-Besitzer, Beamten und Arbeiter an Salz 
darf nur in längeren, mindestens vierteljährlichen Zeitabschuitten auf besondere 
schriftliche Anmeldung nach zuvoriger Versteuerung entnommen werden. 
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