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4) die Betriebsgebäude, soweit es die Arbeiten gestatten, verschlossen zu halten,
den Eintritt in dieselben aber außer den Steuer-Beamten, den Bergwerks-
Beamten und solchen Personen, welche das Salzwerk aus technischen, wissen-
schaftlichen oder ähnlichen Gründen besuchen, nur den auf dem Salzwerke
beschäftigten Personen zu gestatten.
5.
Den mit der Kontrole beauftragten Beamten, sowie deren Vorgesetzten steht
zu allen innerhalb der Betriebsanstalt belegenen Lokalitäten und Gebäuden, soweit
solche nicht lediglich als Wohnräume benutzt werden, der Zutritt jederzeit, also
auch außerhalb der Dienststunden, frei.
S. 6.
In den Wehnungen, welche sich innerhalb der Salzwerks-Lokalitäten und
zugehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, darf
Salz irgend welcher Art nicht in größeren Mengen als Zehn Pfund auf den Kopf
der Bewohner aufbewahrt werden.
S. 7.
Die Dienststunden der Salz-Steuerämter sind mit thunlichster Rücksicht auf
den Salzwerksbetrieb für jedes Salzwerk von dem Großherzoglichen Staats-Mini-
sterium, Departement der Finanzen, besonders festzustellen.
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Die im §. 9 des Gesetzes gedachte Anmeldung der Entnahme von Salz aus
den Magazinen muß enthalten:
1) die Menge des zu entnehmenden Salzes nach Gewicht, sowie dessen Gattung;
2) die Bezeichnung, sowie die Zahl der Kolli, desgleichen das Einzelgewicht
der letzteren, sofern dasselbe ein verschiedenes ist;
3) den Namen des Transportanten;
4) den Bestimmungsort und den Namen des Empfängers;
5) die begehrte Abfertigungsweise;
6) etwaige sonstige Anträge.
Es ist zu dieser Anmeldung das unter I. anliegende Muster zu verwenden;
für Salzabfälle (§§. 11 und 13) genügt mündliche Anmeldung.
Wird ausnahmsweise die Entnahme von Salz unmittelbar aus den Siede-
oder Trockenräumen gewünscht, so bleibt wegen der anzuordnenden Vorsichtsmaß-
regeln besondere Bestimmung vorbehalten.
§. 9.
Der Hausbedarf der Salzwerks-Besitzer, Beamten und Arbeiter an Salz
darf nur in längeren, mindestens vierteljährlichen Zeitabschuitten auf besondere
schriftliche Anmeldung nach zuvoriger Versteuerung entnommen werden.
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