Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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S. 10. 
Das zu entnehmende Salz wird in Gemäßheit der Anträge des Salzwerls- 
Besitzers im Falle der sofortigen Versteuerung des Salzes oder der Empfangnahme 
unter Anschreibung auf Steuer-Kredit, sowie im Falle der Versendung denaturirten 
Salzes in den freien Verkehr gesetzt und für jeden Trausport ein Versendungsschein 
nach dem anliegenden Muster II. ausgestellt, welcher zur Legitimation bei der Ab- 
fuhr des Salzes von dem Salzwerke, sowie in dem Salzwerks-Bezirk (§. 10, 
Nr. 1 des Gesetzes) und im Grenzzoll-Bezirk dient. 
Auf Begleitschein I. nach dem auliegenden Muster III. wird — unter Kollo-, 
— Wagen-oder Schiffs-Verschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder 
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zur Niederlage deklarirt, oder unter der Bedingung demnächstiger Denaturirung be- 
ziehungsweise der Verwendung unter steuerlicher Aufsicht ohne Erhebung der Salz- 
Abgabe abgelassen werden soll. 
Auf Begleitschein II. nach anliegendem Muster IV. wird dasjenige Salz ab- 
gefertigt, für welches lediglich die Erhebung der festgestellten Abgabe auf ein an- 
deres dazu befugtes Amt überwiesen werden soll. 
Zur Erledigung von Begleitscheinen über Salz sind die Aemter befugt, denen 
die Erledigung von Begleitscheinen I. beziehungsweise II. über zollpflichtige Waaren 
zusteht; andere Aemter bedürfen hierzu der Genehmigung des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen. Im Uebrigen greifen für diese 
Begleitscheine dieselten Bestimmungen Platz, welche für die im Zollverkehr aus- 
gestellten Begleitscheine ertheilt worden sind. 
Nachdem die Abfertigung erfolgt ist, muß das Salz sofort von dem Salzwerke 
und dessen Hofraum entfernt werden. Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß ver- 
steuertes oder denaturirtes Salz in Lagerräumen, welche unter Mitverschluß der Steuer- 
Verwaltung stehen, getrennt von dem übrigen Salze auf den Salzwerken aufbewahrt wird. 
Die Verabfolgung von Soole und Mutterlauge ist schriftlich anzumelden und 
nach Maßgabe der diesfälligen besondern Anweisung zu behandeln. 
8. 11 
Die Wegführung des Salzes von dem Salzwerke ist nur statthaft: 
1) innerhalb der Dienststunden des Salz-Steneramts; 
2) aus den Thoren und auf den Wegen, welche als Ausgangsstraßen durch 
Tafeln mit geeigneten Inschriften bezeichnet sind. 
Ein Gleiches gilt für den Transport von Salz-Abfällen (Schmutz= und Fege-Salz, 
Pfannenstein, Dornstein, Salzschlamm u. dergl.), sowie von Soole und Mutterlauge. 
Ausnahmsweise dürfen die Salz-Steuerämter das Arbeiten in den Magazinen 
und die Wegführung des nach entfernten Orten bestimmten Salzes auch außerhalb 
der Dienststunden gestatten.
	        
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