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Der Zinsfuß, nach welchem sie für jedes einzelne Jahr die Ein—
lagen verzinset, wird im September des vorhergegangenen Jahres
mittelst Beschlusses des Sparkasse-Vereins, welcher der höchsten
Genehmigung der gnädigsten Beschützerin der Anstalt unterliegt, ge-
regelt und in dem Neustädter Kreisboten oder dem etwa künftig an
dessen Stelle tretenden Nachrichtsblatte bekannt gemacht.
Die Sparkasse gewährt die Zinsen aber nur für volle Monate, d. h. Alles,
was im Laufe eines Monats eingelegt ist, wird nur vom ersten Tage des folgen-
den Monats an und, was im Laufe eines Monats zurückgezahlt wird, nur bis
zum Schlusse des vorhergehenden Monats verzinset.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse
des Kalenderjahres, so daß alsrann den sämmtlichen Darleihern ihr Zinsenbetrag
dem Kapitale in den Büchern der Sparkasse hinzugefügt wird, wobei jedoch Brüche
unter einem halben Pfennig nicht vergütet, Bruchtheile über einen halben Pfennig
hingegen mit einem ganzen Pfennig berechnet werden.
Vom 1. Januar des beginnenden Jahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsen-
betrag, gleich den Einlagen, mitverzinset.
Die Zuschreibung dieser kapitalisirten Zinsen, um sie wieder zinstragend zu
machen, ist in den ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig und es soll, wenn eine
solche für erforderlich erachtet wird, Seitens der Anstalt durch öffentliche Bekannt-
machung dazu aufgefordert werden; wünscht sie aber ein Buchinhaber dennoch, so
wird dies von den Beamten der Sparkasse an den für die Einlegung
festgesetzten beiden Wochentagen von 9 bis 10 Uhr bewirkt.
S. 6.
Die Rückzahlung der eingelegten Gelder oder eines Theils derselben, ingleichen
die Zahlung der Zinsen der Einlagen, wird Mittwochs und bezüglich an einem
zweiten, von dem Verwaltungsausschusse dazu festgesetzt werdenden
Tage, und zwar in den Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr, im Geschäfts-
Lokale der Sparkasse geleistet.
Jede Einlage oder Abschlagszahlung darauf unter 25 Thalern wird von der
Kasse auf Verlangen sogleich ausgezahlt.
Wer aber 25 Thaler zurückrerlangt, muß, wenn der Kassevorrath deren
alsbaldige Zahlung nicht gestattet, Acht Tage, wer 50 Thaler verlangt, muß Vier-