Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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zehn Tage vorher kündigen, und sofort, so daß für jede 25 Thaler mehr die Auf- 
kündigungsfrist um Acht Tage sich verlängert. 
Geräumigere Fristen für die Rückzahlung der Einlagen können, und zwar bis 
zur Verdoppelung derselben, dann bestimmt werden, wenn solches, nach dem Ermes- 
sen des Verwaltungsausschusses der Sparkasse, mit Rücksicht auf den verfügbaren 
Baarvorrath der Kasse erforderlich erscheint. 
S. 12. 
Alle bei der Sparkasse niedergelegt werdenden Gelder werden, sobald sich ein 
Ueberschuß gegen den zurückzuzahlenden Bedarf zeigt, nach Maßgabe der gesetzlichen 
Vorschriften über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder und gegen Verzinsung 
ausgeliehen. 
Eigene oder ihr als Faustpfand eingesetzte, auf den Inhaber lautende, inlän- 
dische Staats-Schuldscheine nebst Talons sind von der Sparkasse stets außer Kurs 
zu setzen. 
S. 13. 
Auch sind im Geschäfts-Lokale der Sparkasse Mittwochs und bezüglich an 
einem zweiten, vom Verwaltungsausschusse dazu ausersehen wer- 
denden Tage in den Vormittagsstunden von 10 bis 12 Uhr die Zinsen der 
von der Sparkasse ausgeliehenen Kapitalien, und zwar in den vertragsmäßig fest- 
gesetzten Fristen, zu entrichten, sowie die von der Sparkasse ausgeliehenen Kapita- 
lien zurückzuzahlen. 
S. 14. 
Alles, was nach Abrechnung dessen, was zur Erfüllung der Verbindlichkeiten 
der Sparkasse gegen die Einleger erforderlich ist und nach Berichtigung der Ver- 
waltungskosten übrig geblieben ist, sowie die von solchem Gewinn erworbenen In- 
ventarien -Stücke, Werthpapiere u. s. w. Pilden mit den der Sparkasse bei ihrer 
Gründung zu Theil gewordenen Geschenken, als eigenes Vermögen derselben, einen 
Reserve-Fonds, welcher zur Sicherstellung der, der Anstalt anvertrauten Einlagen 
dient, damit aus demselben die, aller Vorsicht und Aufsicht ungeachtet, etwa vor- 
kommenden Verluste gedeckt werden können.
	        
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