Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Altersklassen, demnach über die 1848, 1849, 1850 und 1851 Gebornen, anzu- 
fertigen und abzugeben. 
3. 
Die zur Anfertigung der Geburts= und Sterbe-Register berufenen Behörden 
und Beamten sind verpflichtet, auf Verlangen der mit dem Militair-Ersatzgeschäft 
beauftragten Behörden oder der betheiligten Personen selbst besondere, zur Berich- 
tigung der Militair-Listen dienende Geburts= und Todten-Scheine nach den unter 
C, D beigedruckten Formularen unentgeltlich auszustellen. 
B. Die Stammrollen betreffend: 
1. 
Die örtlichen Stammrollen sind von den Gemeindevorständen für ihre respek- 
tiven Gemeindebezirke nach Maßgabe des unter E beigedruckten Schemas und unter 
Beobachtung der in den beigedruckten Paragraphen der Militair-Ersatz-Instruktion 
enthaltenen Bestimmungen alljährlich anzufertigen und mit den Geburtslisten und 
sonstigen Belägen an den Civil-Vorsitzenden der betroffenen Kreis-Ersatz-Kom- 
mission zu übergeben. 
2. 
Die Eintragung der Militair-Pflichtigen in die Stammrollen ist unter sorg- 
samer Beachtung der auf die Führung derselben und deren Berichtigung Bezug ha- 
benden §§. 21, 29—35, 40 der angezogenen Ersatz-Instruktion und mit Berück- 
sichtigung der Altersklassen, zu welchen sie gehören, jahrgangsweise und innerhalb 
der Jahrgänge in alphabetischer Ordnung und Reihenfolge in folgenden Vier Ab- 
theilungen zu bewirken: 
Militair-Pflichtige, welche 
a) laut Geburtsliste im Orte geboren und noch daselbst ihren Wohnsitz haben, 
einschließlich der zeitweise Abwesenden, 
b) in dem Orte nicht geboren sind, aber daselbst ihren Wohnsitz haben, 
P) in dem Orte geboren sind, aber vor erfolgter endgiltiger Entscheidung über 
ihre aktive Militair -Dienstpflicht verzogen sind und nur der Kontrole wegen 
im Geburtsorte fortgeführt werden, 
d) ohne im Orte geboren zu sein und ohne ihren Wohnsitz daseltst zu haben, 
sich in demselben dienend eder in sonstiger vorübergehender Weise aushalten. 
3. 
In der zur Ermittelung der betreffenden Dienstpflichtigen von den Gemeinde- 
vorständen im Monat Januar jeden Jahres zu erlassenden, durch geeignete öffent-
	        
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