Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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anstalten sind an dem Orte gestellungspflichtig, wo sich die Lehranstalt be- 
findet, der sie angehören, sofern sie sich daselbst aufhalten. 
4) Militair-Pflichtige, welche außerhalb der Preußischen Staaten sich aufhalten, 
sind an dem Orte gestellungspflichtig, wo sie im Inlande ihr Domizil und 
in Ermangelung eines solchen ihren Geburtsort haben. 
5) Im Auslande geborne und daselbst lebende Preußen, welche kein örtliches 
Domizil im Inlande besitzen, sind im Ersatzbezirk der inländischen Behörde, 
von welcher sie oder ihre Familienhäupter zuletzt einen Paß oder Heimaths- 
schein erhalten haben, gestellungspflichtig. 
6) Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militair-Pflichtige ihre Gestellungs- 
pflichtigkeit in einem ihrem Aufenthaltsorte zunächst gelegenen inländischen Kreise 
genügen zu dürfen, so kann dies nur mit Zustimmung der Kreis-Ersatz-Kommis- 
sion desjenigen Ortes geschehen, in welchem sie zur Gestellung verpflichtet sind. 
Die Kreis-Ersatz-Kommissionen haben, besonders in den ad 2 bis 4 gedachten 
Fällen, die Identität der betreffenden Militair-Pflichtigen festzustellen und kön- 
nen bei entstehenden Zweifeln verlangen, daß eine der Kommission als glaub- 
würdig bekannte Person in einer an Eidesstatt abzugebenden Erklärung sich für 
die Identität, des Militair -Pflichtigen verbürgt. Ist eine solche Bürgschaft 
nicht zu erlangen, so hat sich der Militair-Pflichtige zur Genügung seiner 
Militair-Pflicht vor seine heimathliche Kreis-Ersatz-Kommission zu gestellen. 
Alle Militair-Pflichtige, auch die ad 2 bis 4 gedachten, sind an dem Orte 
ihres Domizils resp. ihrer Geburt von den betreffenden Behörden zu kon- 
troliren. Conf. 8§. 29—42. 
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4 
  
8 
E 
29. 
Shenkütrund im Allgemeinen. 
Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig 
geführt und deutlich geschrieben werden. Vorgefallene Irrungen sind nicht 
durch Radiren, sondern mittelst eines Durchstrichs dergestalt zu verbessern, 
daß durch eine Bemerkung über den Grund der geschehenen Abänderung 
aller Verdacht einer Urkundenfälschung, welche nach dem 23sten Titel des 
Strafgesetzbuchs für die Prcußischen Staaten vom 14. April 1851 ge- 
ahndet werden müßte, entfernt wird. 
Die Geburtslisten, event. die Geburtsregister (§S#. 30 und 31) geben 
die Grundlage zu allen andern Listen. Auf Grund jener resp. in Folge 
persönlicher Anmeldung der Militair-Pflichtigen (§. 34) und in Folge der 
von Amtswegen anzustellenden Nachforschungen der Ortsbehörden (§. 35) 
werden die Stammrollen (§. 32) angelegt. 
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