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Aus den Stammrollen eutstehen die alphabetischen Listen (§. 36), aus
diesen die Loosungslisten (§. 63) und die Vorstellungslisten (§. 71), in
welche letztere die Departements-Ersatz-Kommissionen die Entscheidung über
die Militair-Pflichtigen einzutragen haben.
Die Streichung der einmal in die Liste eingetragenen Individuen, sofern
diese Streichung sich nicht auf die Entscheidung der Departements-Ersatz-
Kommission stützt, darf nur erfolgen, wenn besondere in den nachfolgenden
Bestimmungen speciell angegebene Atteste und Beläge dafür beigebracht werden,
event. wenn besondere von der Kreis-Ersatz-Kommission genügend konstatirte
Verhältnisse diese Streichung rechtfertigen.
Alle Atteste und Beläge, auf Grund deren die Streichung Militair-Pflichtiger
aus den Aushebungslisten stattfindet, sind dem Civil-Vorfitzenden der Kreis-
Ersatz-Kommission auszuhändigen und von diesem je nach der Zeitfolge, in
welcher sie eingehen, in einem gesonderten Hefte der betreffenden alphabeti-
schen Liste beizufügen und zu afserviren.
Militair-Pflichtige, welche einmal in einer der Listen gestrichen worden sind,
dürfen, wenn sie in denselben Ort oder Aushebungsbezirk zurückkehren,
nicht auf derselben Stelle wieder eingetragen werden, sondern sind von
Neuem unter der fortlaufenden Nummer nachzutragen.
8. 30.
Geburtslisten.
1) Zum 15. Januar jeden Jahres haben die Geistlichen, sowie die mit Füh-
rung von Geburtsregistern beauftragten Behörden, auf Grund der von
ihnen geführten amtlichen Register, die Geburtslisten nach dem Schema 2 an
die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden einzureichen.
2) In die Geburtslisten sind alle diejenigen in der betreffenden Gemeinde resp.
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dem betreffenden Sprengel gebornen Personen männlichen Geschlechts, —
auch die bereits Verstorbenen — nach dem Datum der Geburt einzutragen,
welche in dem begonnenen Kalenderjahre das 17te Lebensjahr vollenden,
mithin beispielsweise in die am 15. Januar 1867 einzureichende Geburts-
liste alle im Kalenderjahre 1850 geborne Personen männlichen Geschlechts.
Der Regel nach sind auch die bis zum Tage der Einreichung der Geburts-
listen vorgekommenen Sterbefälle der in denselben benannten Personen in
die dafür bestimmte Kolonne der qu. Liste einzutragen, soweit dies auf
Grund der von den ad 1 genannten Behörden geführten amtlichen Sterbe-
register geschehen kann.