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vom Auslande zuziehen, den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen an-
zugeben. Letztere haben über diese Kinder, wie dies bei den im Inlande gebornen
Kindern Seitens der Geistlichen rc. geschieht, zu dem Zweck fortlaufende Listen zu
führen, damit der Ort, in welchem der Eingewanderte 2c. bei der Einwanderung 2c.
aufgenommen worden ist, rücksichtlich der Kontrole über die Erfüllung der Militair-
Pflicht die Stelle des Geburtsorts der im Inlande gebornen vertreten kann. Aus
diesen Listen der im Auslande gebornen Kinder männlichen Geschlechts sind Aus-
züge — Supplemente zu den Geburtslisten — analog den im F§. 30 enthaltenen
Vorschriften an die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden der-
jenigen Ortschaft mitzutheilen, in welche der im Auslande Geborne seiner Zeit
eingewandert oder aufgenommen worden ist.
§. 32.
Stammrollen im Allgemeinen.
1) Die Ortsbebörden resp. Beamten, welche die Stammrollen zu führen und
bei deren Führung mitzuwirken haben, die örtlichen Verbände, für welche
die Stammrollen anzulegen, und das Schema, nach welchem dieselben zu
führen sind, sowie die Bestimmungen über die innere Einrichtung der Stamm-
rollen, namentlich hinsichtlich der Reihenfolge der Eintragungen r2c., werden
durch provinzielle Reglements und, soweit es sich um besondere Einrichtungen
für bestimmte Ortschaften handelt, durch die Departements-Ersatz-Kommissionen
bestimmt.
2) Die Stammrollen sind unter sicherem Verschluß zu verwahren und bei ein-
tretender Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen.
3) Die Kommunen oder sonstigen örtlichen Verbände, für welche die Stamm-
rollen geführt werden, sind für deren richtige und ordnungsmäßige Führung
dergestalt verantwortlich, daß im Falle fruchtlos gerügter Unregelmäßigkeiten,
nach Entscheidung der Regierungen, das Stammrollen-Geschäft durch eine
besondere Kommission auf Kosten des verpflichteten Verbandes im Wege
der administrativen Exekution ausgeführt werden kann.
4) Zum 1. März jeden Jahres sind die Stammrollen mit den Geburtslisten
und sonstigen Belägen an den Civil-Vorsitzenden der betreffenden Kreis-
Ersatz-Kommission zu übergeben.
§. 33.
Eintragung der Namen der Militair--Pflichtigen in die Stammrollen.
1) Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden haben die in
den Geburtslisten resp. in den Civilstands-Registern verzeichneten Personen