Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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vom Auslande zuziehen, den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen an- 
zugeben. Letztere haben über diese Kinder, wie dies bei den im Inlande gebornen 
Kindern Seitens der Geistlichen rc. geschieht, zu dem Zweck fortlaufende Listen zu 
führen, damit der Ort, in welchem der Eingewanderte 2c. bei der Einwanderung 2c. 
aufgenommen worden ist, rücksichtlich der Kontrole über die Erfüllung der Militair- 
Pflicht die Stelle des Geburtsorts der im Inlande gebornen vertreten kann. Aus 
diesen Listen der im Auslande gebornen Kinder männlichen Geschlechts sind Aus- 
züge — Supplemente zu den Geburtslisten — analog den im F§. 30 enthaltenen 
Vorschriften an die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden der- 
jenigen Ortschaft mitzutheilen, in welche der im Auslande Geborne seiner Zeit 
eingewandert oder aufgenommen worden ist. 
§. 32. 
Stammrollen im Allgemeinen. 
1) Die Ortsbebörden resp. Beamten, welche die Stammrollen zu führen und 
bei deren Führung mitzuwirken haben, die örtlichen Verbände, für welche 
die Stammrollen anzulegen, und das Schema, nach welchem dieselben zu 
führen sind, sowie die Bestimmungen über die innere Einrichtung der Stamm- 
rollen, namentlich hinsichtlich der Reihenfolge der Eintragungen r2c., werden 
durch provinzielle Reglements und, soweit es sich um besondere Einrichtungen 
für bestimmte Ortschaften handelt, durch die Departements-Ersatz-Kommissionen 
bestimmt. 
2) Die Stammrollen sind unter sicherem Verschluß zu verwahren und bei ein- 
tretender Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen. 
3) Die Kommunen oder sonstigen örtlichen Verbände, für welche die Stamm- 
rollen geführt werden, sind für deren richtige und ordnungsmäßige Führung 
dergestalt verantwortlich, daß im Falle fruchtlos gerügter Unregelmäßigkeiten, 
nach Entscheidung der Regierungen, das Stammrollen-Geschäft durch eine 
besondere Kommission auf Kosten des verpflichteten Verbandes im Wege 
der administrativen Exekution ausgeführt werden kann. 
4) Zum 1. März jeden Jahres sind die Stammrollen mit den Geburtslisten 
und sonstigen Belägen an den Civil-Vorsitzenden der betreffenden Kreis- 
Ersatz-Kommission zu übergeben. 
§. 33. 
Eintragung der Namen der Militair--Pflichtigen in die Stammrollen. 
1) Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden haben die in 
den Geburtslisten resp. in den Civilstands-Registern verzeichneten Personen
	        
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