Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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§. 34. 
Anmeldung der Militair-Pflichtigen zur Einschreibung in die Stammrolle. 
) 
2 
3) 
4) 
5) 
Alle Militair-Pflichtige (§. 2, 1) haben sich innerhalb der Zeit vom 15. 
Januar bis zum 1. Februar Behufs Eintragung ihrer Namen in die 
Stammrolle bei der mit Führung derselben beauftragten Behörde des Orts, 
in welchem sie nach §. 21 gestellungspflichtig sind, unter Vorzeigung ihres 
Geburtsscheins zu melden. Diese Meldung zur Stammrolle ist, sofern nicht 
nach den anderweitig in dieser Instruktion gegebenen Bestimmungen eine 
auf bestimmte Zeit gültige Entbindung von der persönlichen Gestellung vor 
die Ersatzbehörden erfolgt ist, alljährlich zu derselben Zeit unter Vor- 
zeigung des im ersten Gestellungsjahre empfangenen Loosungs= und Gestel- 
lungs-Scheins (conf. §. 66), und zwar so lange zu wiederholen, bis die 
Militair-Pflichtigen entweder einem Truppentheil zur Ableistung der gesetz- 
lichen Dienstpflicht überwiesen, oder durch Empfang eines besondern Scheines 
von der Wiederholung dieser Anmeldung entbunden sind. 
Ein Militair-Pflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich 
zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder Auf- 
enthaltsort, in welchem er nach §. 21 gestellungspflichtig ist, verändert, hat 
dies sowohl bei seinem Abgange der betreffenden Behörde des Orts, welchen 
er verläßt, als auch der des neuen Domizils resp. Aufeuthaltsorts Behufs 
Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug spätestens innerhalb Drei Tagen 
zu melden. 
Wer die ad 1 und 2 gedachten Termine zur Meldung versäumt, bleibt 
demohngeachtet bei Vermeidung der im §. 168 bestimmten Strafen fort- 
dauernd verpflichtet, die versäumte Meldung nachzuholen. 
Sind Militair-Pflichtige an einem andern Orte, als an demjenigen ihres 
Domizils nach §. 21 gestellungspflichtig, so müssen sie (algesehen von ihrer 
Aufnahme in die Stammrolle ihres Geburtsorts) sowohl in die Stamm- 
rolle des Domizils, als in die des Aufenthaltsorts eingetragen werden. 
Sind Militair-Pflichtige 
a) im Orte ihres Domizils nicht anwesend, gleichviel ob sie an einem 
andern Orte gestellungspflichtig sind oder nicht, 
b) oder sind dieselben von dem Orte, wo sie nach §. 21 gestellungs- 
pflichtig sind, zeitig abwesend (z. B. auf der Reise begriffene Hand- 
lungsdiener), 
so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod= oder Fabrik-Herren die Ver-
	        
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