Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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strichen werden, wenn sie nach Ausweis der eingegangenen Benachrichtigung 
von der Departements-Ersatz-Kommission eine definitive Entscheidung über 
ihr Militair-Verhältniß empfangen haben. Ist dies nicht der Fall, so ist 
nur der Inhalt gedachter Benachrichtigungen in die Listen einzutragen, ohne 
daß die Streichung der Namen stattfinden darf. Nur wenn ein Militair- 
Pflichtiger nach Aufnahme in die Stammrolle und alphabetische Liste sein 
Domizil verändert hat, kann derselbe, sofern nicht das bisherige Domizil 
zugleich sein Geburtsort ist, schon dann gelöscht werden, wenn dessen Auf- 
nahme in die Listen des neuen Domizils nachgewiesen ist. 
Militair-Pflichtige, welche nur deshalb in die Listen eingetragen sind, weil 
sie sich zeitweise im Orte aufgehalten, dürfen, sofern sie den Ort wieder 
verlassen, ohne ein Domizil daselbst erworben zu haben, nur im Musterungs- 
Termin selbst nach Prüfung der desfalls von den Ortsbehörden hierüber zu 
erstattenden Anzeigen gestrichen werden. 
8. 168. 
Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, resp. für 
unterlassene Gestellung zu den Musterungs-- resp. Aushebungs-Terminen. 
1) 
2 
Militair-Pflichtige, welche die im §. 34 vorgeschriebenen An- und Abmel- 
dungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den 
Antrag der mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geld- 
strafe bis zu 10 Thlrn. belegt, welcher im Fall des Unvermögens Gefäng- 
nißstrafe zu substituiren ist. 
Militair-Pflichtige, welche der nach den Vorschriften der §§. 44 und 77 
erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreis- 
oder Departements--Ersatz-Kommission des Bezirks, in welchem sie nach 
§. 21 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Auf- 
rufung ihrer Namen im Musterungs= oder Aushebungs-Lokale nicht anwe- 
send sind, werden auf den Antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz- 
Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thlrn. belegt, welcher im Falle 
des Unvermögens Gefängnißstrafe zu sulstituiren ist. 
Unabhängig von den vorstehend ad 1 und 2 gedachten Strafen werden die 
Militair-Pflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen oder 
sich nicht vor die Ersatzbehörden siellen, durch die in den nachstehenden 
§§. 169 bis 171 enthaltenen Bestimmungen, über deren Anwendung ledig- 
lich die Ersatzbehörden zu entscheiden haben, betroffen.
	        
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