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die Stadträthe zu Altenburg, Schmölln, Lucka, Ronneburg, Roda, Eisenberg,
Kahla und Orlamünda
im Herzogthume Altenburg sind gegenwärtig zur Ausstellung der erwähnten Ur-
kunden berechtigt.
Dagegen bewendet es bei der jenseitigen Vorschrift, wonach Uebernahme-
scheine für solche Individuen, welche nach den Bestimmungen in §. 2 des Gothaer
Vertrags vom 15. Juli 1851 von dem Herzogthume Altenburg übernommen
werden müssen, zu ihrer Giltigkeit auch ferner noch der Beglaubigung des Herzog-
lichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, bedürfen.
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 21. Dezember 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt am Schlusse der Bekanntmachung vom
20. November d. J., die Ausführungs-Verordnung zu dem Bundesgesetze wegen
Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend (Seite 258 des Reg.-Bl.), wird wegen
der steuerfreien Verabfolgung von Salz zu landwirthschaftlichen oder gewerb-
lichen Zwecken (8. 20 Ziff. 2 und 4 des gedachten Bundesgesetzes) Folgendes
zur Nachachtung bekannt gemacht:
1) Das zu den gedachten Zwecken bestimmte Salz ist in der Regel vor der
steuerfreien Verabfolgung auf der Saline unter Kontrole des Salzsteuer-
Amtes auf schriftliche Anmeldung der Salinen-Besitzer zu denaturiren, d. h.
zum menschlichen Genusse unbrauchbar zu machen.
Diese Denaturirung erfolgt bei dem zu landwirthschaftlichen
Zwecken, insbesondere zur Viehfütterung bestimmten Salze bis auf Weiteres
in der Weise, daß je Einhundert Pfund Salz eine Beimischung von einem
Viertel Pfund kupferfreiem Eisenoxyd und einem Pfund gepulvertem Wer-
muthskraut enthalten.