Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thülringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
:!. W. 
Zufolge Unseres Beitrittes zu der zwischen der Königlich Preußischen und 
Königlich Belgischen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen 
Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst verordnen 
Wir unter Zustimmung des getreuen Landtags und nachträglich zu §. 38 des Ge- 
setzes vom 11. Januar 1839: 
Der nach der Gesetzgebung des Großherzogthums begründete Schutz des Ei- 
kgenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und 
Nachbildung sowie gegen unbefugte öffentliche Aufführung dramatischer und 
musikalischer Werke findet auch auf die in dem Königreiche Belgien erschie- 
nenen Werke der Wissenschaft und Kuust, ingleichen auf Uebersetzungen sol- 
cher in dem genannten Staate erschienenen oder aufgeführten Werke, sowie 
auf die aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in jenem 
Staate erscheinen, entlehnten Artikel, unter den in der Eingangs gedachten, 
unter dem heutigen Tage bekannt gemachten Uebereinkunft vom 28. März 
1863 und der Beitritts--Akte vom 14. November 1866 vereinbarten Vor- 
aussetzungen und näheren Bestimmungen Anwendung. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und solches 
mit Unserm Großherzoglichen Staats-Jusiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. Jannar 1867. 
Carl Alerander. 
G. Thon. von Wintzingerode. 
Gese tz 
zum Schutze des Eigenthums an Belgischen 
Werken der Wissenschaft und Kunst gegen 
Nachdruck und Nachbildung. 
Duruck der Hof Buchdruckerei # in Weimar.
	        
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