Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

—  Nr.  422  —  147

86.

Mühlen  dürfen  Getreide  für  einen  Selbstversorger  nur  nach  Aushändigung  des  ihm
vom  zuständigen  Bürgermeisteramt  erteilten  Erlaubnisscheins  (§  5  dieser  Verordnung)  und  nur
in  der  Menge  ausmahlen,  die  auf  dem  Erlaubnisschein  bezeichnet  ist.  Die  Mühlen  haben  die
Erlanbnisscheine  aufzubewahren  und  auf  Verlangen  den  Beamten  der  Polizei  und  den  von
der  Polizeibehörde  beauftragten  Sachverständigen  vorzuzeigen.

87.

Vorbehaltlich  weiterer  einschränkender  Vorschriften  durch  die  Kommunalverbände  wird
bestimmt,  daß  von  den  Backwaren,  deren  Bereitung  in  Bäckereien  und  Konditoreien  vor  dem
15.  Januar  1915  üblich  war,  als  Weizenbrot  im  Sinne  der  Bekanntmachung  des  Stellvertreters
des  Reichskanzlers  vom  31.  März  1915  über  die  Bereitung  von  Backware  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  204)  nur  Wasserweck,  Zwieback  und  Blätterteig  hergestellt  werden  dürfen.

88.

Das  Bereiten  von  Kuchen,  welche  Weizenmehl  oder  Roggenmehl  enthalten,  ist  verboten.

89.

Die  Bestimmungen  der  §§  7  und  8  dieser  Verordnung  finden  auch  auf  die  privaten
Haushaltungen  Anwendung.  Der  Kommunalverband  kann  jedoch  das  Bereiten  von  Obstkuchen,
welche  Roggenmehl  oder  höchstens  bis  zur  Hälfte  des  Gewichts  der  verwendeten  Mehle  oder
mehlartigen  Stoffe  Weizenmehl  enthalten,  in  privaten  Haushaltungen  gestatten.  In  diesem
Falle  ist  auch  das  Ausbacken  des  in  privaten  Haushaltungen  hergestellten  Teiges  für  diese
Haushaltungen  in  Bäckereien  zulässig.

8  10.

Roggenbrot  darf  nur  in  Stücken  von  750  und  1500  Gramm  bereitet  werden  und  ist

mit  der  Ziffer  zu  bezeichnen,  die  dem  Monatstag  seiner  Herstellung  entspricht.

8  11.

Die  88  1  bis  3  dieser  Verordnnng  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung,  die  88  4
bis  10  an  dem  Tage  in  Kraft,  mit  welchem  der  Abschnitt  V  der  Bundesratsverordnung  in
Kraft  tritt.  Auf  den  letzteren  Zeitpunkt  treten  die  Verordnungen  des  Ministeriums  des  Innern
vom  28.  Januar  1915,  12.  Februar  1915  und  18.  März  1915,  betreffend  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  13,  33  und  61),
außer  Wirksamkeit.

Karlsruhe,  den  7.  Juli  1915.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
von  Bodman.
Dr.  Schühly.
Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Rarlsruhe.