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Privat-Personen als Kautionen eingezahlt oder hinterlegt worden sind, jedoch
blos auf die Dauer der wirklichen Kautions-Bestellung und demnach nur bis zur
erfolgten Rückgabe jener Kautionen.
8. 3.
Vorbehalten bleibt jedoch hierbei:
1) Die in §. 5 des Gesetzes vom 18. März 1851 bestimmte Steuerfreiheit;
2) Vereinbarung mit anderen Staaten wegen der Besteuerung gemeinschaftlicher
Beamten und Diener.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Februar 1867.
Carl Alerander.
G. Thon. von Wintzingerode.
Zweiter Nachtrag
zu dem revidirten Gesetze über die Steuer-
verfassung des Großherzogthums.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Nachdem zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-Wei-
mar-Eisenach und des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt über die Ausbezirkung
des Fleckens und der Flur Oldisleben aus dem Jurisdiktions-Bezirke des Justiz-Amts
in Frankenhausen nachstehender
Vertrag:
„Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Heheit, des Großherzogs von
Sachsen-Weimar-Eisenach, und Sr. Durchlaucht, des Fürsten zu Schwarzburg-
Rudolstadt, ist zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu
Weimar und dem Fürstlich Schwarzburg Rudolstädt'schen Ministerium in Rudol-
stadt nachstehender Vertrag algeschlossen worden:
Artikel 1.
Der durch den Staatsvertrag vom1850 dem Jurisdiktions-Be-
zirke des Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt' schen Justiz= Amts zu Frankenhausen
einverleibte Flecken und die Flur Oldisleben werden von diesem Bezirke los-
getreunt und es wird der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung überlas-