Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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sen, den gedachten Flecken und Flur mit dem Begzirke des Großherzoglich 
Sächsischen Justiz-Amts in Allstedt zu verbinden. 
Artikel 2. 
Die Ausführung dieses Vertrags erfolgt mit dem 1. Mai 1867. 
Mit diesem Zeitpunkte tritt der von der Großherzoglich Sächsischen Staats- 
regierung bei dem bisher gemeinschaftlichen Zustiz-Amte in Frankenhausen an- 
gestellte zweite Aktuar in den ausschließlichen Staatsdienst des Großherzogthums 
Sachsen-Weimar-Eisenach über. 
Alle bei dem bisher gemeinschaftlichen Justiz-Amte Frankenhausen vorhan- 
denen, Oldislebener Rechtsangelegenheiten betreffenden Akten, Dokumente, Bücher 
2c., das Hypotheken-Buch, Privilegien = Buch, Handels-Register und die De- 
posital-Bestände von Oldisleben werden am 1. Mai 1867 an das Großher- 
zoglich Sächsische Justiz-Amt in Allstedt abgeliefert. 
Artikel 3. 
Die Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Staatsvertrags vom 0% 1850 
werden hiermit aufgehoben. 
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag auf Höchsten Befehl Sr. Königlichen 
Hoheit, des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach, von dem Groß- 
herzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar und Sr. Durchlaucht, 
des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt, von dem Fürstlich-Rudolstädt'schen 
Ministerium in Rudolstadt unter Beidrückung der betreffenden Staatsinsiegel 
vollzogen worden. 
So geschehen Weimar am 19. Februar 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm. 
G. Thon. 
Rudolstadt am 4. März 1867. 
Fürstlich Schwarzburg'sches Ministerinm. 
. Bertrab. 
abgeschlossen und ratifizirt, auch höchsten Orts beschlossen worden ist, den Flecken 
und die Flur Oldisleben vom 1. Mai dieses Jahres an mit dem Justiz-Amte 
Allstedt zu verbinden, so wird dieß zur Nachricht und Nachachtung hierdurch be- 
kannt gemacht. 
Weimar am 15. März 1867. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
10“
	        
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