Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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waldungen oder deren Beauftragten, Forst- und Rentbeamten 2c.) die 
Beschlußfassung im einzelnen Falle überlassen wird. 
Uebrigens bewendet es, was die gerichtliche Verfolgung der Zuwiderhand- 
lungen wider die Straßen= und Eisenbahn-Polizei-Reglements anbetrifft, 
bei den diesfallsigen Vorschriften in den §.S. 7 und 8 Ziffer 7 der Verord- 
nung vom 13. November 1850 (Reg. Bl. 687). 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. März 1867. 
Carl Alerander. 
G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 25. Juni 1850 
über die Vertretung der Staatsanwaltschaft 
und das Verfahren vor den Einzelrichtern 
bei Untersuchung von Uebertretungen.
	        
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