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Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist bis auf Weiteres auf Zwei Groschen
fest gestellt worden.
Weimar am 2. April 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf Ansuchen die, in dem
dem Herrn Heury Carnegie Carden in Paris auf den von ihm erfundenen
Mechauismus zur Bewegung eines Zeigers an Taktmessern unter dem 26. April
1866 ertheilten Erfindungs-Patent (Regierungsblatt vom Jahr 1866, S. 87, 88)
festgesetzte, Frist zur Beibringung des vorschriftsmäßigen Einführungsnachweises um
ein weiteres Jahr, mithin bis zum 26. April 1868 zu verlängern geruht.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. April 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist
den Herren J. Robrecht, Kraffert und Komp. zu Berlin ein Patent auf ein
neues Gewehrschloß an Hinterladungs-Gewehren unter allen Voraussetzungen und
Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Ministerialbekanntmachung
vom 3. März 1843 (Reg. Blatt vom Jahre 1843, S. 13— 16) angegeben
und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthum in
Ausübung gesetzt ist.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. April 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.