Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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b)  wenn,  falls  der  Stellvertreter  der  jüngere  ist,  der  ältere  sich  verpflichtet,

  sofort  selbst  einzutreten,  sobald  jener  in  seiner  Altersklasse  zur  Erfüllung
  seiner  Militär-Pflicht  einberufen  werden  sollte.

Fünfter  Abschnitkt.

Von  den  Vorschriften,  welche  die  Dienstpflichtigen  während  der  Dienstzeit  zu

beobachten  haben.

8.  57.
I.  Unterordnung  unter  die  Soldatengesetze.

Diejenigen,  welche  zum  aktiven  Dienste  eingestellt  worden  sind,  haben  sich

von  ihrer  Verpflichtung  als  Soldaten  an,  bis  zu  ihrer  Entlassung  aus  dem
Dienste,  folglich  auch  während  sie  in  der  Kriegs-Reserve  stehen,  nach  den  für
das  Militär  bestehenden  besonderen  Gesetzen  zu  richten.

S.  38.
II.  Vorschriften  wegen  Veränderung  des  Aufenthaltes.

1)  Die  zum  aktiven  Dienste  und  zur  Reserve  Eingestellten  müs-2



sen,  auch  wenn  sie  beurlaubt  sind,  während  der  Dienstzeit  im  Lande  bleiben
und  dürfen  sich  aus  dem  ihnen  durch  ihren  Kompagnie-Chef  angewiesenen
  Aufenthaltsbezirke,  ohne  besondere  Erlaubniß  des  Ersteren,  bei  Vermeidung
  der  in  den  besonderen  Militär-Gesetzen  angedrohten  Desertions-Strafen
  nicht  entfernen,  sie  können  jedoch  zu  jeder  Veränderung  ihres
Aufenthalts  im  Großherzogthume  die  erforderliche  Erlaubniß  erhalten;
auch  wird  ihnen  von  dem  Militär-Kommando  auf  ihr  Nachsuchen,  um
dringender  Umstände  willen,  zu  Reisen  in  das.  Ausland  Urlaub  ertheilt
werden.  ·

Die  in  der  Dienst-Reserve  stehenden  Dienstpflichtigen  bedürfen
  zum  Reisen  und  Wandern  im  Lande  keiner  andern  Erlaubniß,  als
der  auch  für  andere  Personen  vorgeschriebenen  Legitimation,  und  so  lange
das  Staats-Ministerium  sich  nicht  wegen  eintretender  besonderer  Zeitumstände
  veranlaßt  sieht,  das  Reisen  und  Wandern  derselben  in  das  Ausland
  durch  öffentliche  Bekanntmachung  wieder  einzustellen,  bleibt  den  in
der  Dienst-Reserve  Stehenden  unbenommen:

a)  um  Geschäfte  und  anderer  Zwecke  willen  sich  mit  Vorwissen  des  Bezirks-Direktors

  in  das  Ausland  an  bestimmte  Orte  zu  begeben,  deren
Wahl  und  Veränderung  sie  ihren  Aeltern,  Geschwistern,  Vormündern