Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 24. Mai 1867.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
1½ t.
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu dem
Gesetze über Sporteln und Gebühren in Gerichts= und Verwaltungs-Sachen vom
31. August 1865 Folgendes:
8. 1.
Zu den sämmtlichen, nach dem Gesetze vom 31. August 1865 zu Groß-
herzoglichen Staatskassen fließenden Sporteln, mit Einschluß der Jagd-
schein= Sportel (§. 14 des Gesetzes vom 17. Mai 1853), ist bis auf Weiteres
ein Zuschlag im hälftigen Betrage der Sportel zu derselben Staatskasse zu
berechnen, in welche die Sportel fließt.
Auf die Abgabe an die allgemeine Waisenversorgungs-Anstalt (§. 73 des
Gesetzes) erstreckt sich der gegenwärtige Gesetzesnachtrag nicht.
g. 2.
Soweit nach Vorschrift des §. 132 des Gesetzes vom 31. August 1865,
verglichen mit §. 21 am Schlusse und §. 133 desselben Gesetzes, Kosten er-
zeichnisse ausgefertigt werden, entweder mittelst Ausfüllung eines gedruckten Netzes
oder durch Beiliquidirung zu der Ausfertigung, welche zu der Sportelnummer Ver-
anlassung gibt, ist die Berechnung des Sportelzuschlages überall in der Weise zu
bewirken, daß der Summe des Kostenverzeichnisses der hälftige Betrag der dar-
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