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unter befindlichen Sporteln, mit Einschluß der etwa darunter begriffenen bei
dem Großherzoglichen und Gesammt-Oberappellations-Gerichte angesetzten Sporteln
(§§. 1 und 36 des Gesetzes vom 31. August 1865) und des aversionellen Ansatzes
für Bestellung (§. 128 des Gesetzes vom 31. August 1865), jedoch mit Ausschluß aller
Verläge und Separat-Gebühren, in einem besondern Ansatze zugesetzt wird.
§. 3.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Eintritte des 1. Juni 1867
in Kraft, dergestalt, daß der Zuschlag hinsichtlich aller Sporteln, welche von die-
sem Tage an liquidirt werden, Anwendung findet.
S. 4.
Die im §. 143 des Gesetzes vom 31. August 1865 bestimmte Gebühr der
Sportel-Kontroleure wird von Zwei Prozent auf Ein Prozent der liquidirten
und eingegangenen Sporteln heralgesetzt. Jedoch soll den dermaligen Stel-
leninhabern diese Gebühr bis zu 1½ Prozent erhöht werden können.
Der erste Absatz des §. 144 des Gesetzes vom 31. August 1865 wird wie
folgt abgeändert:
Die Sportel-Kollektur-Gebühr der Sportel-Einnehmer besteht in Vier
Prozent der eingegangenen Sporteln aller Art, wovon jedoch ein Fünftheil
an den Diener insoweit abzugeben ist, als durch diesen die Einhebung der Spor-
teln erfolgte.
Die Anmerkung zu §. 144 findet auch auf die vorstehenden Aenderungen der
§§. 143 und 144 Anwendung.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen treten mit dem Eintritte des Rech-
nungsjahres 1868 in Kraft, so jedoch, daß die Kollektur= und Kontrole-Gebühren
von den in den Sportelrechnungen für das Jahr 1867 als eingegangen be-
rechneten Sporteln überall noch nach den bisherigen Prozent-Sätzen gewährt werden.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
demselben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Mai 1867.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über Sporteln und Ge-
bühren in Gerichts= und Verwaltungs-
Sachen vom 31. August 1865.